Achtung: Betriebspflicht für Schanigärten gilt auch im Winter

24. Januar 2024

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Achtung: Betriebspflicht für Schanigärten gilt auch im Winter

24. Januar 2024

Wer einen Ganzjahres-Schanigarten betreibt, muss diesen auch im Winter betriebsbereit halten.

Die letzte Änderung bei Schanigärten hat nicht nur die Möglichkeit gebracht, die Schanigärten ganzjährig aufzustellen, sondern auch eine verschärfte Betriebspflicht. Im Konkreten heißt das: wer sein Lokal offen hat, muss auch seinen Schanigarten betriebsbereit haben. Die Tische und Sessel müssen benutzbar sein, es darf nichts zusammengeschoben oder gestapelt oder gar abgesperrt werden.

Entzug der Bewilligung

Wenn die Behörde dreimal im Kalenderjahr feststellt, dass der Schanigarten nicht betriebsbereit ist, kann sie die Bewilligung entziehen – und eine Sperre für die Neuaufstellung für mindestens ein halbes Jahr aussprechen.

Ökostrom und Umbau bei Heizgeräten

Bei Heizgeräten in Winterschanigäten muss seit 1. Jänner 2024 folgende Anpassung vorgenommen werden: Es muss sichergestellt werden, dass die Heizgeräte nur dann in Betreib sind, wenn Gäste im Schanigarten sitzen. Dazu müssen technische Geräte wie Zeitschalter oder Bewegungsmelder eingebaut werden. Und der Strom für die Heizgeräte muss auch einen Ökostromanteil beinhalten. Nähere Informationen zu Schanigärten, Kosten, Auflagen, Formularen etc. siehe QR-Code rechts oder:

wko.at/wien/schanigarten

Quelle: WK-Wien

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