Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick

23. April 2021

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Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick

23. April 2021

Welche Regelungen in Gastronomie, Kultur, Sport und Tourismus gelten sollen.

Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick
(ACHTUNG! Es können sich noch Änderungen ergeben, wenn die Verordnung der Regierung dazu vorliegt)

Gastronomie

  • Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und Outdoor max. 10 Erwachsene umfassen
  • Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
  • In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
  • Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
  • Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
  • Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Kultur und Veranstaltungen

  • Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein
  • Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen Outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
  • An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Kongresse

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
  • Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Messen 

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
  • Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Beherbergung

  • FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
  • Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu Wellness-Freizeiteinrichtungen
  • Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Sport 

Indoor:

  • FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen
  • Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt

Outdoor-Sportstätten: Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich:

  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst
  • Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Freizeitbetriebe

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20 m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Handel

  • Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen
  • FFP2 Masken-Pflicht

Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr

Schule

  • Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
  • In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
  • In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht
  • In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).
  • Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule
  • Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt
  • Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.

Jugendarbeit

  • Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
  • Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert

Kontaktbeschränkungen

  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
  • Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
  • In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglich

Test-Gültigkeit von Zutrittstests

  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
  • Antigentest: 48h
  • PCR-Test: 72h
  • Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
  • Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung

Hochinzidenz-Gebiete

  • Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geben.

Grenzen

  • Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete: grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen) 
  • Ausnahmen für Pendler bleiben bestehen

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