Ab 1. Oktober 2023 erfolgt der Umstieg auf ein neues Kurzarbeitsmodell. Alle Unternehmen, die in vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, können unabhängig von der Betriebsgröße in Kurzarbeit gehen. Die voraussichtlichen wesentlichen Änderungen zum bisherigen Modell, das mit 30. September ausläuft, hier im Überblick:
Genehmigungen
- Die strenge Arbeitsmarktprüfung entfällt bei Kurzarbeit für maximal drei Monate. Eine strenge Arbeitsmarktprüfung gibt es, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate, sowie generell, wenn nur einzelne Arbeitnehmer in Kurzarbeit einbezogen werden sollen.
- Es gibt eine Anhörung der Sozialpartner bei der Beurteilung, ob Stellenangebote in der Region gleichwertig sind wie der aktuelle Arbeitsplatz (ist das der Fall, spricht das gegen Kurzarbeit).
- Der Zugang zu Kurzarbeit für Arbeitskräfteüberlasser wird möglich, da der Nachweis „keiner anderweitigen Überlassungs- oder sonstigen Verwendungsmöglichkeit” in den ersten drei Kurzarbeits-Monaten entfällt.
- Familienangehörige des Arbeitgebers sind von der Kurzarbeit ausgeschlossen.
- Nach einer negativen Entscheidung ist keine neuerliche Begehrensstellung für das gleiche Vorhaben mehr möglich.
Beihilfe
- Die Beihilfe orientiert sich (wie vor Corona) am anteiligen Arbeitslosengeld für die ausgefallene Arbeitszeit (Kurzarbeit-Unterstützung). Die Kurzarbeit-Unterstützung ist an den Arbeitnehmer weiterzugeben, der entsprechende Bruttobetrag ist im Lohnkonto auszuweisen. Ein Ersatz der Arbeitgeber-Mehrkosten in der Sozialversicherung ist ab dem vierten Kurzarbeits-Monat möglich.
- Als Bemessungsgrundlage dient der Dreimonatsschritt des Entgelts vor Kurzarbeit. Die Toleranzgrenze liegt bei fünf Prozent, um Kollektivvertragserhöhungen während und drei Monate vor der Kurzarbeit zu berücksichtigen.
- Bei Qualifizierung während der Ausfallstunden ist eine erhöhte Beihilfe möglich.
- Wichtig: Das Budget für Kurzarbeit ist knapp. Die Genehmigungen erfolgen deshalb nach dem „First in- First served-Prinzip”.
Mindestarbeitszeit und Vergütung
- Für alle Unternehmen gilt die Mindestarbeitszeit von 10 Prozent und maximal 90 Prozent.
- Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit mindestens 88 Prozent des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer erhält jedenfalls die Vergütung für die Ar-beitszeit und die Kurzarbeits-Unterstützung, das kann bei hoher Arbeitszeit mehr als 88 Prozent sein.
Verständigung des AMS
Mindestens drei Wochen vor Beginn der Kurzarbeit muss eine Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS im eAMS Konto über die Absicht in Kurzarbeit zugehen erfolgen. Einige Punkte des neuen Kurzarbeitsmodells sind noch in Abklärung: Laufende Updates unter:
Quelle: WK-Wien