Corona-Informationen für BerufsfotografInnen

11. Juni 2021

© Foto: Foto Weinwurm

Corona-Informationen für BerufsfotografInnen

11. Juni 2021

Kundenbereich

Das Betreten und Befahren des KundInnenbereichs von Betriebsstätten ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • KundInnen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  • Die Betreiberin/der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich maximal so viele KundInnen gleichzeitig im KundInnenbereich aufhalten, dass pro KundIn 10 m² zur Verfügung stehen; ist der KundInnenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein KundIn zuzüglich der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen den KundInnenbereich der Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist in geeigneter Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.

Beim Betreten von Arbeitsorten ist

  • zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und
  • eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,

sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.

Darüber hinaus können zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn strengere Vereinbarungen zum Tragen einer sonstigen den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung getroffen werden.

Nachweise einer geringen epidemiologischen Gefahr

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt

  • ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
  • ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
  • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  • ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen Covid-19 erfolgte
    • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
    • Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
  • ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  • ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des der Betreiberin/der Betreiber einer Betriebsstätte durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. 

Covid-19-Präventionskonzept

Die Betreiberin/der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 ArbeitnehmerInnen hat einen Covid-19-Beauftragen zu bestellen und ein, basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes, Covid-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das Covid-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  • spezifische Hygienevorgaben,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • Gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
  • Vorgaben zur Schulung der MitarbeiterInnen in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.

FotografInnen-Workshops Outdoor oder Indoor (Hobbykurs)

Zusammenkünfte sind nur zulässig, wenn

  • daran in geschlossenen Räumen höchstens acht Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  • daran im Freien höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind, oder
  • sie nach Maßgabe der Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 Teilnehmern stattfinden.

Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit bis zu 50 TeilnehmerInnen zulässig:

  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft, sofern daran mehr als 17 Personen teilnehmen, spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
    • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
    • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
    • Zweck der Zusammenkunft,
    • Anzahl der TeilnehmerInnen. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
  • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die TeilnehmerInnen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken ist in geschlossenen Räumen unzulässig.
  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  • Maskenpflicht: Es ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen. 

FotografInnen-Workshops Outdoor oder Indoor (beruflicher Aus- und Fortbildungszweck)

Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die TeilnehmerInnen nur einlassen, wenn sie einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen. Die Teilnehmerin/derTeilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder einer gemeinsamen Besuchergruppe angehören, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands auf Grund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich ist. Diesfalls ist zumindest seitlich ein Sitzplatz zwischen den Besuchergruppen freizuhalten.

Maskenpflicht: Es ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder von Personen das Tragen einer Maske nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. 

Schulfotografie

Schulfotografie im Freien ist zulässig
Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde folgende Auskunft gegeben:

  • Aufnahmen im Freien sind zulässig – einzeln und auch in Gruppen.
  • Generell gilt das Einhalten der jeweils gültigen Hygienemaßnahmen.

Diese Regelungen gelten bundesweit für Schulen.
Jedenfalls wird empfohlen, sich schon bei der Planung von konkreten Fotoshootings mit den jeweiligen Schulleitungen abzustimmen. 

Kindergartenfotografie

Die Kindergärten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Jedenfalls wird empfohlen, sich schon bei der Planung von konkreten Fotoshootings mit den jeweiligen Kindergartenleitungen abzustimmen.

Newborn-/Kleinkindershooting

Zulässig.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesinnung.

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