Die Zahlungsfrist für coronabedingte Beitragsrückstände wurde von der Bundesregierung von 31.03.2021 auf 30.06.2021 verlängert. Dieser Tag rückt immer näher und für betroffene Unternehmen ist es nun essentiell, die Details sowie Handlungsspielräume des Covid-19-Ratenzahlungsmodells zu kennen.
Die Covid-19 Pandemie hat sich auf die Liquidität vieler Unternehmen nachteilig ausgewirkt. Am 30. Juni 2021 werden sowohl die Abgabenrückstände in der Finanzverwaltung als auch die Beitragsrückstände in der Sozialversicherung fällig, die zwischen 15.03.2020 und 30.06.2021 gestundet wurden.
Das Abbauen der aufgebauten Rückstände ist oft nicht auf einmal möglich. Ab 01.07.2021 gibt es daher in der Finanzverwaltung und in der Sozialversicherung ein zweiphasiges Ratenzahlungsmodell zur Begleichung der Covid-19-bedingten Rückstände.
In der Finanzverwaltung gilt dies für Abgabenschulden, die überwiegend (zu mehr als 50 %) Covid-19-bedingt sind. Als Erleichterung bietet die Finanzverwaltung für die ersten drei Monate eine sog. „Safety-Car-Phase“ an, bei der die Höhe der Raten noch einmal deutlich reduziert wird. Dienstgeber haben ebenso die Möglichkeit, mit der ÖGK bzw. BVAEB eine „Safety-Car-Phase“ zu vereinbaren und die Raten in den ersten drei Monaten ab Juli 2021 auf null Euro zu reduzieren.
Übersicht zum Covid-19 Ratenzahlungsmodell
- Gestundete Abgaben können in Raten über zwei Phasen zurückbezahlt werden.
- Phase 1 (01.07.2021 – 30.09.2022) umfasst 15 Monate, Phase 2 (01.10.2022 – 30.06.2024) umfasst 21 Monate (insgesamt 36 Monate).
- Das Ratenzahlungsmodell gilt für die Finanzverwaltung und die ÖGK bzw. BVAEB.
- Die Stundungszinsen betragen ab 01.07.2021 2 % über dem Basiszinssatz (d.h. derzeit 1,38 %). Dies gilt auch für Ratenzahlungen (bei ÖGK/BVAEB von 01.07.2021 – 30.09.2022).
Die Beantragung der Ratenzahlungen für die Finanzverwaltung erfolgt über FinanzOnline und für die Sozialversicherung individuell bei der ÖGK bzw. BVAEB. Die ÖGK bietet als Service für ihre Kunden einen Ratenrechner unter www.gesundheitskasse.at/ratenrechner an. Auch die Finanzverwaltung bietet einen Ratenrechner unter www.bmf.gv.at/ratenzahlung an.
Phase 1
- Anträge an die Finanzverwaltung müssen zwischen 10.06. und 30.06.2021 eingebracht werden (über FinanzOnline oder – wenn technisch nicht zumutbar – auf dem Postweg). In der Sozialversicherung steht den Betrieben im Bedarfsfall ein elektronischer Ratenantrag seit 01.06.2021 in WEBEKU zur Verfügung.
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 1 beträgt 15 Monate (Ende: 30.09.2022).
- Die Raten müssen angemessen sein. Um auch Phase 2 in Anspruch nehmen zu können, müssen in Phase 1mind. 40 % des Abgabenrückstandes zurückbezahlt werden.
- Um auf die andauernden wirtschaftlichen Herausforderungen Rücksicht zu nehmen, gibt es Erleichterungen bei der Rückzahlung während der ersten 3 Monate (sog. „SafetyCar-Phase“). In diesem Zeitraum können in der Finanzverwaltung die Raten auf 1 % des überwiegend Covid-19-bedingten Abgabenrückstands pro Monat zwischen 01.07.2021 und 30.09.2021 reduziert werden. Sollten selbst dann noch Liquiditätsprobleme auftreten, können die Raten in diesem Zeitraum auf 0,5 % des überwiegend Covid-19-bedingten Rückstandes reduziert werden. Die Quote von 40 % in Phase 1 wird dadurch nicht geändert.
Bei ÖGK bzw. BVAEB gibt es bei Liquiditätsproblemen im Sinne der „Safety-Car-Phase“ in Einzelfällen die Möglichkeit, einen späteren Ratenzahlungsbeginn zu vereinbaren und die Raten in den ersten drei Kalendermonaten ab Juli 2021 auf null Euro zu reduzieren.
- Geleistete Ratenzahlungen können weder nach der Insolvenzordnung noch nach der Anfechtungsordnung angefochten werden, wodurch eine rasche, großzügige und unkomplizierte Bewilligung ohne Rücksicht auf die Bonität erfolgen kann.
- Voraussetzung für die Bewilligung von Ratenvereinbarungen bei ÖGK bzw. BVAEB ist, dass Beiträge für die Kurzarbeitsbeihilfe, Risikofreistellung oder Absonderung bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonats entrichtet wurden.
Phase 2
- Anträge an die Finanzverwaltung müssen noch vor 31.08.2022 eingebracht werden (bei ÖGK bzw. BVAEB bis zum 30.09.2022).
- Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 beträgt 21 Monate (Ende: 30.06.2024).
- Gegenstand der Phase 2 sind jene Abgaben- bzw. Beitragsrückstände, für die das Ratenzahlungsmodell in Phase 1 gewährt wurde, die aber noch nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Voraussetzung: 40% des Abgaben- bzw. Beitragsrückstandes wurde in Phase 1 beglichen und es ist kein Terminverlust eingetreten.
- Ein Nachweis der Einbringlichkeit (z.B. Daten der Buchhaltung) ist in der Phase 2 durch den Abgaben- bzw. Beitragsschuldner vorzulegen. Bei der Finanzverwaltung werden die genauen Erfordernisse dieses Nachweises noch in einer Verordnung definiert.
In beiden Phasen kann bei der Finanzverwaltung jeweils ein Mal eine Neuverteilung der Raten beantragt werden. In der Sozialversicherung erfolgt eine individuelle Regelung im Einzelfall.
WEITERE INFOS & KONTAKT
Finanzverwaltung
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.bmf.gv.at/ratenzahlung
E-Mail: corona.hotline@bmf.gv.at Telefon: +43 5 0233 770
ÖGK
Detaillierte Informationen finden Sie unter folgendem Link: www.oegk.at/dienstgeber
E-Mail: kref@oegk.at Telefon: +43 5 0766-11