Zwei Kurzarbeits-Varianten für unterschiedlich stark betroffene Betriebe vereinbart.
Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni aus. Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zu unterstützen, haben sich Sozialpartner und Regierung auf Regelungen für die nächste Phase der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Für Betriebe, die besonders stark von der Pandemie betroffen sind (z.B Stadthotellerie, Kongresstourismus, etc.) wird eine Kurzarbeitsregel bis Ende des Jahres verlängert.
Variante 1: Gilt für alle Unternehmen, die entweder von Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind oder im 3. Quartal 2020 einen Umsatzrückgang von 50 Prozent im Vergleich zum 3. Quartal 2019 verzeichnet haben. In dieser Variante bleiben die Eckpunkte ähnlich der bereits bestehenden Corona-Kurzarbeit IV: Arbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und bekommen dafür weiterhin 80 bis 90 Prozent des letzten Nettogehalts. Diese Corona-Kurzarbeitsvariante soll bis Ende des Jahres 2021 gelten.
Für alle weiteren Betriebe gibt es eine neue Variante bis Mitte 2022, die eine Mindestarbeitszeit von 50 Prozent und Selbstbehalte vorsieht.
Variante 2: Gilt für Betriebe mit Auftragsproblemen bzw. Unterauslastung in Folge der Pandemie und lehnt sich an der vor Corona gültigen Kurzarbeitsregel an. Die Mindestarbeitszeit muss 50 Prozent betragen, in Ausnahmefällen gelten weiter 30 Prozent. Für Arbeitnehmer bleibt es bei einer Nettoersatzrate von 80 bis 90 Prozent für die reduzierte Stundenanzahl.
Neu am Übergangsmodell ist der Selbstbehalt für Unternehmen. (Anlehnung an das alte „vor Corona“ Kurzarbeitsmodells). D.h. Unternehmen müssen künftig für 15 Prozent der Fördersumme selbst aufkommen. Gelten wird dieses Modell bis Sommer 2022. Weiters neu ist auch die Möglichkeit, während der Kurzarbeit Mitarbeiter zu kündigen bzw. den Urlaub abzubauen. Konkret soll ein Urlaubsabbau von einer Woche je angefangener zwei Monate Kurzarbeit erfolgen.