Die von der Bundesregierung angekündigten Lockerungen im Überblick
Ein Überblick über die von der Bundesregierung heute angekündigten Lockerungsmaßnahmen:
Handel
Pro Kunde müssen nur noch 10m² zur Verfügung gestellt werden
Gastronomie
- Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Selbsttests vor Ort weiterhin möglich sein
- Im Innenbereich sind nun maximal 8 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
- Im Außenbereich sind nun maximal 16 Erwachsene (zzgl. minderjähriger Kinder) pro Besuchergruppe erlaubt – ohne Einschränkung auf verschiedene Haushalte
- keine Masken-Pflicht im Außenbereich
- Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert
- Mindestabstand zwischen Besuchergruppen (nicht zwischen den Tischen) wird auf 1 Meter reduziert
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder ein negativer Testnachweis für die jeweils vorgesehene Gültigkeit (PCR-Test 72h, Antigentest 48h, kontrollierter Selbsttest 24h) erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht
Beherbergung
- Gäste müssen weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Tests vor Ort weiterhin möglich sein
- Mindestabstand zwischen Gästegruppen wurde auf 1 Meter reduziert
- Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie, wobei Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind, wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
- Wellnessbetrieb analog zu Regelungen der Wellness- und Freizeiteinrichtungen wobei auch hier Angehörige einer Gästegruppe gleichgestellt sind, wie Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Freizeitbetriebe
- Sperrstunde wird auf 24:00 Uhr erweitert
- In geschlossenen Räumen müssen pro Kunde nur noch 10m² zur Verfügung gestellt werden – gilt auch für Wellnesseinrichtungen
- Ausgenommen von der 10 m²-Regel sind Einrichtungen, bei denen in der Regel für die Dauer der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein Platz eingenommen wird (Fahrgeschäfte)
- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur noch ein Mindestabstand von 1 Meter einzuhalten
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht.
- Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie
Veranstaltungen
- Teilnehmer müssen weiterhin vor der Veranstaltung ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankungvorweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
- Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Kinos, Konzert, Kabarett, Seminar)
- Innenbereich: 1.500 Personen (nun 75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes möglich)
- Außenbereich: 3.000 Personen (nun 75 Prozent Maximalauslastung des Veranstaltungsortes möglich)
- Private Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern sind weiterhin nicht als Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen zu verstehen
- Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze:
- Innenbereich: 50 Personen
- Außenbereich: 50 Personen
- Gelegenheitsmärkte können bereits ab Anfang Juni 2021 wieder stattfinden
- Auch bei Veranstaltungen wird der Mindestabstand zwischen Besuchergruppen auf 1 Meter reduziert
- FFP2-Masken-Pflichtnur mehr im Innenbereich bei Veranstaltungen
- Eng anliegender Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter im direkten Kundenkontakt, wenn ein Impf- oder Genesungsnachweis oder wöchentlich ein negativer Testnachweis (Selbsttests vor Ort gelten nicht als Nachweis) erbracht werden kann – sonst FFP2-Masken-Pflicht
- Verköstigung von Besuchern analog zu Gastronomie – ausgenommen sind Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, hier ist keine Konsumation von Speisen und Getränken erlaubt
Fach- und Publikumsmessen
- Messebesucher haben weiterhin ein gültiges negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankungvorzuweisen (3-G Regel) – zudem werden auch Selbsttests vor Ort möglich sein
- Kapazitätsbeschränkungen in geschlossenen Räumen wurde auf 10 m2 Besucherfläche pro Besucher reduziert
Sonderregelungen Reisebusse und Proben
- Wenn ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen (3-G Regel) werden kann, gelten keine Kapazitätsobergrenzen bei Reisebussen oder Amateurproben (z.B. Musik, Chor)
Einreiseregelungen ab Mitte Juni
Zukünftig wird auf die Empfehlungen des RKI (Robert Koch Institut) abgestellt.
- Das RKI weist derzeit mehr als 110 Staaten als „Risikogebiete“ aus.
- Österreich wird die Staaten, welche durch das RKI als „Risikogebiete“ gelistet sind in Anlage A der Einreiseverordnung aufnehmen
- Das heißt, dass für geimpfte, genesene und getestete Personen aus über 100 Ländern künftig keine Quarantänepflicht besteht
- Indem Österreich auf die RKI-Liste umsteigt, wird die Reisefreiheit nahezu vollständig wiederhergestellt
- Zukünftig wird die Einreise beispielsweise auch aus Kroatien, den USA, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Indonesien, und Kanada ohne Quarantäneverpflichtung möglich sein. Alle Informationen zu den Ländern sind hier abrufbar.
- Jede nach Österreich einreisende Person – die unter keine der in der COVID-19- Einreiseverordnung genannten Ausnahmen (z.B. Durchreise ohne Zwischenstopp) gefallen ist – musste ein Pre-Travel-Clearance-Formular ausfüllen. Dies gilt künftig nur mehr bei Einreisen aus Hochinzidenz- und Virusvariantengebieten oder bei einer Einreise ohne Nachweise (3-G Regel).
Darüber hinaus werden weitere Lockerungen für 1. Juli in Aussicht gestellt:
- Wenn kein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfnachweis oder eine Bestätigung über eine durchgemachte COVID-19-Erkrankung vorgewiesen (3-G Regel) werden kann, ist im Innenbereich der jeweiligen Betriebsstätten eine Maske zu tragen, z.B. Supermärkte, Öffentlicher Verkehr
- Kein Mindestabstand und keine Kapazitätsbeschränkungen mehr
- Keine Auf- oder Sperrstunden im Bereich der Gastronomie
- Nachtgastronomie wird allerdings erst später im Laufe des Juli wieder möglich sein
- Keine Obergrenzen bei Veranstaltungen – weder im stehenden oder sitzenden Bereich
- Anzeigepflicht: ab 100 Personen
- Genehmigungspflicht: ab 500 Personen
Hinweis: Bis zur Veröffentlichung der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.