Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick

23. April 2021

© Foto: iStock

Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick

23. April 2021

Welche Regelungen in Gastronomie, Kultur, Sport und Tourismus gelten sollen.

Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick
(ACHTUNG! Es können sich noch Änderungen ergeben, wenn die Verordnung der Regierung dazu vorliegt)

Gastronomie

  • Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und Outdoor max. 10 Erwachsene umfassen
  • Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
  • In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
  • Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
  • Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
  • Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
  • Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Kultur und Veranstaltungen

  • Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
  • Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein
  • Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen Outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
  • Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
  • An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
  • Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Kongresse

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
  • Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
  • Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Messen 

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
  • Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
  • Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Sperrstunde ist um 22.00 Uhr

Beherbergung

  • FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
  • Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu Wellness-Freizeiteinrichtungen
  • Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen

Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Sport 

Indoor:

  • FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
  • Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen
  • Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt

Outdoor-Sportstätten: Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich:

  • Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
  • Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst
  • Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Freizeitbetriebe

  • Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
  • Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
  • Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
  • Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20 m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
  • Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
  • Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.

Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Handel

  • Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen
  • FFP2 Masken-Pflicht

Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr

Schule

  • Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
  • In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
  • In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht
  • In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).
  • Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule
  • Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt
  • Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.

Jugendarbeit

  • Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
  • Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
  • Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert

Kontaktbeschränkungen

  • Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
  • Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
  • In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglich

Test-Gültigkeit von Zutrittstests

  • Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
  • Antigentest: 48h
  • PCR-Test: 72h
  • Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
  • Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung

Hochinzidenz-Gebiete

  • Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geben.

Grenzen

  • Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete: grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen) 
  • Ausnahmen für Pendler bleiben bestehen

Zurück zur Übersicht

Jetzt neue Kontakte knüpfen!

Erweitern Sie jetzt Ihr Wirtschafts­netzwerk in Wien.

mehr erfahren

Ähnliche Beiträge

Wien im Advent: Hotellerie auf Rekordkurs

Wien im Advent: Hotellerie auf Rekordkurs

„Gerade an den Adventwochenenden und zu Silvester ist so gut wie kein Zimmer mehr zu bekommen“, berichtet Dominic Schmid, Obmann der Wiener Fachgruppe Hotellerie. Mit einer Auslastung von 85 Prozent im Dezember erwartet Wien einen Rekord – ein Plus von 8 Prozent im...

mehr lesen
Schotten: Ein Herz für Meidling

Schotten: Ein Herz für Meidling

Alexander Schotten ist seit November neuer WK Wien-Bezirksobmann in Meidling. Als erfahrener Unternehmer und Bewohner des 12. Bezirks möchte er seine Kompetenzen gezielt für die Weiterentwicklung der lokalen Wirtschaft einsetzen. „Ich will die Betriebe unterstützen...

mehr lesen
KIM-Verordnung vor dem Aus

KIM-Verordnung vor dem Aus

Die KIM-Verordnung, offiziell die "Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung", wurde 2022 von der Finanzmarktaufsicht (FMA) eingeführt und hat seither viele Kritiker gefunden. Was steckt da genau dahinter? Prinzipiell Gutes. Der Grundgedanke war:...

mehr lesen