Welche Regelungen in Gastronomie, Kultur, Sport und Tourismus gelten sollen.
Öffnungsschritte ab 19. Mai: Alle Maßnahmen im Überblick
(ACHTUNG! Es können sich noch Änderungen ergeben, wenn die Verordnung der Regierung dazu vorliegt)
Gastronomie
- Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und Outdoor max. 10 Erwachsene umfassen
- Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
- In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
- Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
- Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
- Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
- Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-Masken-Pflicht.
- Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Kultur und Veranstaltungen
- Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
- Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein
- Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen Outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
- Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
- An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
- Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Kongresse
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
- Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
- Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
- Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Messen
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
- Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
- Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Beherbergung
- FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
- Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
- Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu Wellness-Freizeiteinrichtungen
- Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)
Sport
Indoor:
- FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
- Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen
- Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt
Outdoor-Sportstätten: Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich:
- Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst
- Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.
Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Freizeitbetriebe
- Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
- Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
- Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20 m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
- Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
- Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.
Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Handel
- Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen
- FFP2 Masken-Pflicht
Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr
Schule
- Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
- In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
- In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht
- In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).
- Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem Selbsttest in der Schule
- Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt
- Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.
Jugendarbeit
- Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
- Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert
Kontaktbeschränkungen
- Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
- Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10 Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4 Erwachsene (+ Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten die Veranstaltungsregelungen.
- In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglich
Test-Gültigkeit von Zutrittstests
- Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
- Antigentest: 48h
- PCR-Test: 72h
- Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
- Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung
Hochinzidenz-Gebiete
- Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden rechtlichen Möglichkeiten geben.
Grenzen
- Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete: grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
- Ausnahmen für Pendler bleiben bestehen