Bei der Beschäftigung von Arbeitskräften aus dem Ausland ist ein gültiger Beschäftigungstitel essenziell. Ist dieser abgelaufen oder ungültig, drohen mehrfache Strafen. Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber hier im Überblick.
Die Beschäftigung von Ausländern in Österreich ist nur zulässig, wenn sie vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind oder eine behördliche Genehmigung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Beschäftigung im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ist jede Tätigkeit
- in einem Arbeitsverhältnis,
- im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung,
- in einem Ausbildungsverhältnis,
- als überlassene Arbeitskraft,
- im Rahmen einer betrieblichen Entsendung.
Hinweis: Damit fällt regelmäßig auch die Beschäftigung eines freien Dienstnehmers oder eines Auftragnehmers im Rahmen eines Werkvertrages (ohne Gewerbeschein) unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Auch trotz einer formellen Selbstständigkeit ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz anzuwenden, wenn in Wirklichkeit eine abhängige Tätigkeit ausgeübt wird. Die Beschäftigungen sind nämlich nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen.
Behördliche Zustimmung
Für die behördliche Genehmigung einer Auslän-
derbeschäftigung ist die jeweilige regionale Ge-
schäftsstelle des AMS zuständig. Für die Geneh-
migung eines Ausländers gibt es beispielsweise
folgende Möglichkeiten:
- Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung,
- Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue-Karte EU,
- Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (ICT),
- Anzeigebestätigung,
- Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsti-
- tel Familienangehöriger, Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft mit Zugang zum Arbeitsmarkt, Daueraufenthalt – EU,
- Beschäftigungsbewilligung und Befreiungsschein für türkische Staatsbürger (siehe dazu: wko.at/arbeitsrecht „Beschäftigung türkischer Staatsbürger”).
Wichtig: Bereits vor Beginn der Beschäftigung des Ausländers muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende aller Beschäftigungsverhältnisse mit Ausländern der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu melden. Davon ausgenommen sind Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EU” verfügen.
Der Arbeitgeber hat die ihn nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Kommt der Arbeitgeber dieser Melde- oder Bereithaltungsverpflichtung nicht nach, droht ihm eine
Verwaltungsstrafe von 1000 bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine von 2000 bis 20.000 Euro und bei mehrmaliger Wiederholung zwischen 4000 und 50.000 Euro pro Arbeitnehmer.
Fremdenrecht
Neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind die fremdenrechtlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt eines Ausländers in Österreich zu beachten. Für die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich ist eine gültige Aufenthaltsberechtigung in Form
- eines Aufenthaltstitels (in der Regel für die Dauer eines Jahres, z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte)
- oder einer Aufenthaltserlaubnis („Visum” für höchstens 6 Monate) erforderlich.
Staatsangehörige aus EWR-Staaten benötigen keine Aufenthaltserlaubnis bzw. keinen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis setzen ihrerseits eine Arbeitsgenehmigung voraus,
- die eine Sicherungsbescheinigung mit anschließender Beschäftigungsbewilligung,
- eine Beschäftigungsbewilligung allein
- oder eine Zulassung als Schlüsselkraft sein kann.
Ausnahmen
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht eine große Zahl an Ausnahmen für verschiedene Personengruppen vor. Ausgenommen sind insbesondere alle EWR- (und damit auch EU-) Staatsbürger, Staatsbürger der Schweiz. Weiters aufenthaltsberechtigte drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers, eines anderen EWR-Bürgers oder Schweizer
Staatsbürgers und aufenthaltsberechtigte Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger – der EWR- Bürger oder Schweizer Staatsbürger – Unterhalt gewährt. Ist ein Ausländer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen, kann er – wie jeder Inländer – ohne zusätzliche Bewilligung beschäftigt werden.
Ablauffristen und Strafen
Sie dürfen eine drittstaatsangehörige Fachkraft in der Regel nur beschäftigen, wenn diese eine Beschäftigungsbewilligung hat oder einen Auf- enthaltstitel, mit dem sie arbeiten darf. Andernfalls machen Sie sich der illegalen Ausländerbeschäftigung schuldig, die hohe Strafen mit sich bringen kann. Der Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, die Ablauffristen einer Beschäftigungsbewilligung im Auge zu behalten. Mit dem Entfall des Beschäftigungstitels liegt ein nichtiges Arbeitsverhältnis vor. Ab diesem Zeitpunkt ist also das Arbeitsverhältnis unerlaubt und nichtig. Ausgenommen wäre nur der Fall, wenn eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung beantragt wird. Wenn das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht, entstehen aus der Beendigung des – an sich nichtigen – Arbeitsverhältnisses Ansprüche wie bei Vorliegen eines gültigen Arbeitsvertrages. Falls der Arbeitgeber daher aufgrund der Nichtigkeit das Arbeitsverhältnis fristlos beendet, so hat der Ausländer Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
wko.at/arbeitsrecht; Suche: „Grundlegendes zur Ausländerbeschäftigung”
Quelle: WK-Wien