Seit dem 4. Januar 2022 gelten in Österreich und der gesamten EU neue und strengere Vorschriften für Tattoo- und Permanent-Make-Up-Farben. Grundlage dafür ist die REACH-Verordnung (Anhang XVII, Eintrag 75) bzw. Verordnung (EU) 2020/2081. Diese beinhaltet im Wesentlichen drei Bestimmungen:
- ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten Stoffen;
- eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für all Tattoo-/Permanent-Make-Up-Farben; Die neuen Kennzeichnungsanforderungen waren zum Teil auch schon bisher zu erfüllen. (Details Kennzeichnungsvorschriften ab 2022);
- eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden.
Für die beiden Farbstoffe Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7 gilt das Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Verwendung aufgrund einer Übergangsfrist ab dem 4. Jänner 2023. Diese längere Übergangsfrist gilt ausschließlich für die beiden Pigmente, aber nicht per se für die Farben Blau und Grün.
Die verfügbaren Farbpaletten der TätowiererInnen und PigmentiererInnen sind nun ab 4.1.2022 sehr stark eingeschränkt. Mit dem 4.1.2023 sind weitere Einschränkungen der angebotenen Farbprodukte zu erwarten.
„Die gesamte Branche vor einer enormen Herausforderung, die mit 4.1.2023 nochmals verschärft wird. Es gibt keinen adäquaten Ersatz für das Pigment P.B.15 und es konnten bislang keine kritischen Auswirkungen des Pigmentes P.B.15 in Tattoofarben nachgewiesen werden.
Erich Mähnert
Eine Verlängerung der Übergangszeit für die Pigmente P.B.15 und P.G.7 würde den Herstellern ausreichend Zeit für Analytik geben. Außerdem hat die Heterogenität des behördlichen Vollzugs zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Deswegen werden weiters Harmonisierungsmaßnahmen für eine einheitliche REACH-Umsetzung in den Mitgliedstaaten, z. B. durch Leitlinien zur Produktkennzeichnung und Grenzwert-Analytik, sowie Kennzeichnungskontrollen durch die Vollzugsbehörden gefordert.“
Es wurde daher von Erich Mähnert neuerlich eine Petition eingereicht, um eine Verlängerung der Übergangsfrist für die beiden Pigmente P.B.15 und P.G.7 bis Januar 2026 und eine realistische Anpassung der Grenzwerte im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) zu erreichen.
Unterstützen Sie die Petition unter:
Petition zur Verlängerung der Übergangsfrist für die Pigmente P.B.15 und P.G.7