Viele Arbeitgeberbetriebe haben aufgrund der Corona-Pandemie Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) aufgebaut. Als Unterstützung bot die ÖGK die Möglichkeit, diese Rückstände im Rahmen eines „2-Phasen-Modells” abzubauen. Phase 1 dieses Modells endet nun am 30. September 2022. Eventuell noch ausständige Beitragsrückstände aus den Zeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 sind grundsätzlich bis 30. September 2022 zu begleichen. Ist das nicht möglich, können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen in der zweiten Phase weitere Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen. Hierzu bietet die ÖGK für weitere 21 Monate Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen an – unter gewissen Voraussetzungen bis längstens 30. Juni 2024. Der Antrag für das Ratenzahlungsmodell muss spätestens bis 30. September 2022 gestellt werden.
Es besteht kein automatischer Übergang von Phase 1 zu Phase 2. Achtung: Wird diese Frist verpasst, besteht keine Möglichkeit mehr, die gesetzliche Zahlungserleichterung der Phase 2 in Anspruch zu nehmen. Das sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer weiteren Ratenzahlungsvereinbarung:
- Zwischen 1. Juli 2021 und 30. September 2022 wurden zumindest 40 Prozent des ursprünglichen Beitragsrückstandes beglichen.
- Es sind ausschließlich Beiträge betroffen, die aufgrund einer bis 30. September 2022 gültigen Ratenzahlungsvereinbarung nicht vollständig entrichtet werden konnten.
- Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. September 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
- Es ist glaubhaft zu machen, dass der zum 30. September 2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Beiträgen entrichtet werden kann.
- Neuverbindlichkeiten – also Beiträge ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 – können nicht Gegenstand einer Ratenvereinbarung der Phase 2 sein.
Weitere Infos unter: www.gesundheitskasse.at
Quelle: WK-Wien