Verlängerung der Kurzarbeit

26. November 2021

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Verlängerung der Kurzarbeit

26. November 2021

Die Eckpunkte der Einigung zwischen Sozialpartnern und Bundesregierung im Überblick

Der aktuelle Lockdown gefährdet Beschäftigung und Unternehmen. Daher haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf Maßnahmen geeinigt, die

  •  Unternehmen einen unbürokratischen Zugang zur Kurzarbeit sichern;
  • Mitarbeiter/innen besser stellen, die in der Kurzarbeit besonders viel Einkommen verlieren;
  • Tourismusbetriebe beim Start in die Wintersaison unterstützen.  

Eckpunkte der Einigung

Förderhöhe und -dauer

-) Die erhöhte Förderung gebührt besonders betroffenen Unternehmen (Umsatzrückgang von mehr als 50% zwischen 3. Quartal 2019 und 3. Quartal 2020) derzeit bis 31.12.2021. Nun wird die erhöhte Förderung bis 31.3.2022 verlängert. Sie gebührt auch allen Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind, und zwar über die Dauer des Lockdowns hinaus bis längstens 31.3.2022.

-) Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022.


Verfahren

  • Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe können mit 22.11.2021 die Kurzarbeit beginnen und drei Wochen rückwirkend den Antrag beim AMS stellen.
  • Sie benötigen keine Bestätigung des Steuerberaters für die Beilage 1.
  • Das bisherige Beratungsverfahren wird für alle Betriebe bis 31.1.2022 ausgesetzt.

Verlängerung der Kurzarbeit

  • Neben den für die Branche essentiellen Wirtschaftshilfen wie Ausfallbonus, Verlustersatz, Veranstalterschutzschirm, Überbrückungsfinanzierungen sowie Härtefallfonds für Ein-Personen-Unternehmen und Privatzimmervermieter wurde nun auch die Kurzarbeit bis Ende März 2021 verlängert.
  • Besonders betroffene Betriebe (ab 50 Prozent Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betretungsverbot) können weiterhin die ungekürzte Beihilfe beantragen.
  • Außerdem wurden die Rahmenbedingungen bei der Beantragung der Kurzarbeit erleichtert.

Saisonstarthilfe zur Fachkräftesicherung

  • Die Saisonstarthilfe gilt für alle Personen, die zwischen dem 3. November 2021 und dem 12. Dezember 2021 (in Oberösterreich bis 17. Dezember) angestellt wurden bzw. werden, also bis zum Ende des Lockdowns.
  • Arbeitgeber bekommen für diese Neuanstellungen 65 Prozent des Bruttogehalts – inklusive aller Lohnnebenkosten – vom AMS refundiert.
  • Arbeitnehmer beziehen mit der Saisonstarthilfe das vollständigen Gehalt.
  • Diese Regelung gilt bis zum ehestmöglichen Datum, ab dem die reguläre Kurzarbeit in Anspruch genommen werden kann – maximal bis zum 31. Jänner 2022.Danach kann der Arbeitnehmer das bereits existierende Modell der Kurzarbeit beanspruchen.
  • Voraussetzung für die Saisonstarthilfe ist, dass sich der Arbeitnehmer in Österreich befindet.
    • Die Meldung des Arbeitnehmers muss ohnehin bereits auf Grundlage des Meldegesetzes vorgenommen werden.
  • Außerdem greift die Regelung ausschließlich für Saisonbetriebe.
  • Die Beantragung der Saisonstarthilfe erfolgt beim AMS. 

Einmalige Bonuszahlung für Langzeit-Kurzarbeitende

  • Durch die Kurzarbeit konnten seit Beginn der Pandemie über 1,3 Mio. Arbeitsplätze in Österreich gesichert werden.
  • Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, erhalten in dieser Zeit weiterhin zwischen 80 und 90 Prozent des Gehalts ersetzt.
  • Um Personen, die sich bereits längere Zeit in Kurzarbeit befinden, zu entlasten, hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Sozialpartnern für jene Personen eine einmalige Bonuszahlung von 500 Euro beschlossen.
  • Gerade in der Tourismusbranche, speziell in den besonders von der Pandemie betroffenen Bereichen wie der Stadthotellerie, der Reisebüros oder der Veranstalterbranche ist diese Bonuszahlung von besonderer Bedeutung.
  • Voraussetzung dafür ist, dass sich der Arbeitnehmer im November 2021 in Kurzarbeit befindet und seit März 2020 insgesamt 10 Monate oder länger für eine Form der Kurzarbeit angemeldet war.
  • Die Regelung gilt für Personen in Kurzarbeit, deren Bemessungsgrundlage kleiner als 50 Prozent der Höchstbemessungsgrundlage ist.
  • Die Bonuszahlung muss vom Mitarbeiter beantragt werden. 

Trinkgeldersatz

  • Speziell in der Tourismusbranche sind Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit auch vom Ausbleiben des Trinkgeldes betroffen.
  • Um diesen Verlust auszugleichen, haben sich die Sozialpartner erneut auf einen Trinkgeldersatz geeinigt.
  • Ab Dezember 2021 erhalten daher Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen eine erhöhte Vergütung.
  • Diese ergibt sich aus einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für diese Vergütung sowie einer Erhöhung der dem Unternehmen zustehenden Beihilfe um 5 Prozent.

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