Die Wirtschaftskammer Wien hat erreicht, dass Schanigärten ab sofort ganzjährig betrieben werden können. Welche Bedingungen dafür gelten und wie Gastronomen zur Ganzjahres-Bewilligung kommen.
Bisher konnten Schanigärten von Dezember bis Februar nur in reduzierter Form betrieben werden und mussten täglich mit Betriebsschluss (23 Uhr) weggeräumt werden. Während der letzten drei Corona-Winter konnten die Sommer-Schanigärten auch im Winter unverändert stehenbleiben. Diese Regelung wäre aber heuer ausgelaufen. Die WK Wien hat sich deshalb für den ganzjährigen Betrieb von Schanigärten eingesetzt. Mit Erfolg: Vorige Woche wurde die entsprechende Gesetzesänderung im Wiener Landtag beschlossen. Sie soll rückwirkend ab 1. September 2023 gelten. Das angepasste GAG (Gebrauchsabgabengesetz) wird vermutlich erst Ende November oder im Dezember veröffentlicht.
Was ändert sich damit?
Alle Wiener Gastronomen haben jetzt die Möglichkeit, ihre Schanigärten ganzjährig zu betreiben – egal wo diese stehen. Der Schanigarten muss dann aber auch wirklich ganzjährig betrieben werden und darf nicht als reine Lagerfläche für Tische, Sessel usw. verwendet werden, um z.B. Auf- und Abbaukosten einzusparen. Die Verlängerung kann auch nur für einzelne zusätzliche Monate beantragt werden, etwa von Oktober bis Dezember. Bestehen bleibt das Verbot, die Schanigärten einzuhausen, also fixe Dächer, Seitenteile oder Türen anzubauen. Die Behörde kann auch viel leichter als bisher die Bewilligung für nicht betriebene, falsch aufgestellte oder eingehauste Schanigärten entziehen und eine Bewilligungssperre (sechs bis zwölf Monate) verhängen, in der der Schanigarten nicht mehr bewilligt wird.
So kommt man zur Bewilligung
nur die Verlängerung (ganzes Jahr bzw. um einzelne Monate) beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt anzeigen und erklären, dass er die Monatsabgabe auch für die neuen Monate bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Schanigarten unverändert bleibt (Möbel, Schirme, Größe). Mustertexte gibt es online (siehe Link unten). Die Behörde hat vier Monate Zeit, den Schanigarten zu untersagen. Passiert das nicht, gilt er als bewilligt wie angezeigt. Der Weiterbetrieb ist sofort ab der Anzeige möglich. Tipp: Die Verlängerungsanzeige sollte noch vor dem Auslaufen der aktuellen Bewilligung bei der Behörde einlangen, um einen fortlaufenden Betrieb zu ermöglichen.
Die Kosten
Ganzjahres-Schanigärten kosten dasselbe wie die bisherigen Schanigärten – je nach Lage zwischen 2,40 Euro und 23,10 Euro je m² und Monat.
Hat der Gastronom ein Anrecht auf einen Ganzjahres- Schanigarten?
Grundsätzlich ja. Existiert eine Bewilligung für einen Sommer-Schanigarten, führt eine Verlängerungsanzeige per Gesetz zum Ganzjahres-Schanigarten (bzw. für die beantragten Monate) – sofern dem keine Versagungsgründe entgegenstehen. Zu den bisherigen Versagungsgründen für die Schanigartenbewilligung (z.B. Sicherheitsbedenken Verkehr, schmaler Gehsteig, Stadtbildstörung, Übernutzung des Straßenraums, Grünflächen, Sondernutzungen) kommen weitere hinzu: Anwohnerzonen, E-Ladezonen, Radständer, Taxistandplätze, Feuerwehrzufahrten. Maroni- oder Punschstände, Weihnachtsmärkte, der Silvesterpfad oder Baustellen haben Vorrang vor Schanigärten. Für sie muss der Schanigarten temporär weggeräumt werden.
Kleinerer Winter-Schanigarten
Betriebe, die nicht den gesamten Schanigarten über den Winter verlängert haben wollen, müssen einen neuen Antrag im gewünschten Flächenausmaß stellen und den Bescheid abwarten, ehe sie den Winterschanigarten betreiben dürfen. Entsteht so eine zeitliche Lücke zwischen Sommer- und Winterbewilligung, muss der Sommer-Schanigarten abgebaut werden. Auch Betriebe, die noch gar keine Bewilligung für einen Schanigarten haben, müssen einen Antrag stellen und den Bescheid abwarten, ehe sie den Schanigarten betreiben können.
Bisherige Winter-Schanigärten
Bestehende Bewilligungen für Winter-Schanigärten können weiter genutzt werden, bis sie auslaufen (max. 7 Jahre). Neue Bewilligungen wird es aber nicht mehr geben. Wer einen Ganzjahres-Schanigarten anzeigt, verzichtet automatisch auf einen bisher bewilligten Winter-Schanigarten.
Wenn alles wie bisher bleiben soll
Betriebe, die ihren bestehenden Schanigarten beibehalten möchten wie bisher, müssen gar nichts tun. Die Bewilligung gilt weiter, bis sie ausläuft bzw. endet. Mit Ende der Sommersaison muss der Schanigarten entfernt werden.
WEITERE INFOS
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Quelle: WK-Wien