Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf eine Verlängerung der Corona-Kurzarbeit geeinigt
Für die Corona-Kurzarbeit Phase 4, gültig von 1. April 2021 bis 30. Juni 2021, haben sich Sozialpartner und Bundesregierung auf die folgenden Eckpunkte geeinigt:
- Fortführung der Corona-Kurzarbeit zu gleichen Bedingungen wie in Phase 3, wodurch sich nur geringfügige Änderungen der Sozialpartnervereinbarung ergeben. Die Eckpunkte bleiben bis Juni 2021 im Wesentlichen gleich:
- Nettoersatzrate bleibt bei 80 bis 90 %.
- Die Arbeitszeit kann im Normalfall auf bis zu 30 % reduziert werden.
- In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung in der Kurzarbeit Phase 4 und gemeinsame Bewerbung von Bildungsmaßnahmen sowie Darstellung des Bildungsangebots durch Sozialpartner und AMS. Betriebe bekommen 60 % vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während Kurzarbeit qualifizieren lassen.
- Die Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen, z.B. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht bei Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
- Die Gewerkschaften werden auch auf Anträge unter 30 % Arbeitszeit gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren.
- Ziel ist nach Phase 4 ein schrittweiser Ausstieg aus der Corona-Kurzarbeit – nach Juni soll, wenn es die gesundheitliche Situation und die Lage am Arbeitsmarkt zulässt, ein adaptiertes Angebot zur Erhaltung bestehender Jobs bereitgestellt werden.