Aktuelle Maßnahmen zur Covid-19 Bekämpfung

18. November 2021

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Aktuelle Maßnahmen zur Covid-19 Bekämpfung

18. November 2021

Die wichtigsten Corona-Maßnahmen, die ab 19. November 2021 in Wien gelten

Maskenpflicht für KundInnen

FFP2 Maskenpflicht besteht für KundInnen:

  • beim Betreten des Gastronomielokals, am Weg zum Tisch und beim Verlassen des Tisches in geschlossenen Räumen (ausgenommen sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen die 2G+ Regel gilt)
  • in geschlossenen Räumen in Beherbergungsbetrieben, Sportstätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, bei außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreuten Ferienlagern, Zusammenkünften im Spitzensport, Fach- und Publikumsmessen, Gelegenheitsmärkten (ausgenommen Bäder und Nassräume in Sportstätten, Freizeiteinrichtungen und Beherbergungsbetrieben)
  • bei der Benützung von Taxis und Massenbeförderungsmitteln und in den dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken in geschlossenen Räumen
  • beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen
  • beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
  • in Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven

Verpflichtender 2G Nachweis (geimpft, genesen) für KundInnen

Ein verpflichtender 2G Nachweis ist für KundInnen erforderlich:

  • in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwebs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen, davon ausgenommen sind nur:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    • Verkauf von Tierfutter,
    • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
    • Notfall-Dienstleistungen,
    • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    • Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
    • Banken,
    • Postdiensteanbieter,
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    • den öffentlichen Verkehr,
    • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    • Abfallentsorgungsbetriebe,
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten,
    • die Abholung vorbestellter Waren, wobei Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.
  • für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen
  • beim Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes (Achtung: für Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, gilt die strengere 2G+ Regel).
  • in öffentlichen Sportstätten
  • in Freizeiteinrichtungen (das sind insbesondere Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanische Gärten)
  • in Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen

Ort der beruflichen Tätigkeit

ArbeitnehmerInnen, InhaberInnen und BetreiberInnen dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie genesen, geimpft oder PCR-getestet sind, wobei der PCR Test in Wien nur 48 Stunden ab Probeentnahme gültig ist (2,5G-Nachweis), und, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und das Risiko einer Infektion nicht durch sonstige Maßnahmen minimiert wird, eine FFP2-Maske tragen. 

Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein PCR- Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, reicht ausnahmsweise auch ein nicht länger als 24 Stunden zurückliegender negativer Antigen Test aus.

Sonderregeln fürs Gastgewerbe

DerIdie BetreiberIn von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf KundInnen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen. Das gilt in Wien auch für das Betreten, Befahren und Benützen von Imbiss- und Gastronomieständen durch Kunden, wenn vor Ort Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden.

Kein 2G-Nachweis ist notwendig bei Gastgewerbebetrieben, die in folgenden Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten für PatientInnen;
  2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für BewohnerInnen;
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
  4. Betriebe, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen;
  5. Massenbeförderungsmittel.

KundInnen haben in Betriebsstätten des Gastgewerbes, außer während der Konsumation von Speisen und Getränken und während des Aufenthalts an zugewiesenen Verabreichungsplätzen, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann.

MitarbeiterInnen haben in Betriebsstätten des Gastgewerbes eine FFP-2-Maske zu tragen. 

Sonderregel für Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist

Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale, dürfen durch KundInnenen nur unter Vorlage eines 2G+ Nachweises (Impf- oder Genesungszertifikat + negativer PCR- Test, der nicht länger als 48 Stunden zurück liegt) betreten werden.
Die FFP2- Maskenpflicht für KundInnen entfällt in diesen Gastgewerben, in denen die 2G+ Regel gilt.

MitarbeiterInnen in diesenm Gastgewerben benötigen einen 2G Nachweis, haben sie den nicht, besteht PCR Testpflicht, und haben eine FFP2-Maske zu tragen.

Sonderregeln für Beherbergungsbetriebe

Der/die BetreiberIn darf grundsätzlich Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.

In folgenden Fällen ist auch ein 3G Nachweis ausreichend:

  1. für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem/der UnterkunftgeberIn vereinbarte Dauer der Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  6. durch PatientInnen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch SchülerInnen zum Zweck des Schulbesuchs und StudentInnen zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Sonderregeln für Zusammenkünfte

Personen OHNE 2G Nachweis dürfen nur an folgenden Zusammenkünften teilnehmen:

  • Begräbnisse;
  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
  • unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
  • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  • Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung;
  • Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern
  • Zusammenkünfte im Spitzensport

Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen (indoor und outdoor)

sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der/die für die Zusammenkunft Verantwortliche die TeilnehmerInnen nur einlässt, wenn sie einen 2G+-Nachweis (Impf- oder Genesungszertifikat + negativer PCR- Test, der nicht länger als 48 Stunden zurück liegt) vorweisen. Bei diesen Zusammenkünften, bei denen die 2G+ Regel gilt, besteht keine FFP2- Maskenpflicht.

Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein PCR- Test aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann,  reicht auch ein nicht länger als 24 Stunden zurückliegender negativer Antigen Test aus. In diesem Fall muss eine FFP2- Maske getragen werden.

Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der/die für eine Zusammenkunft Verantwortliche eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Zusammenkünfte mit mehr als 50 TeilnehmerInnen

Der/die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen; Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft; Zweck der Zusammenkunft; Anzahl der TeilnehmerInnen.

Zusammenkünfte mit mehr als 250 TeilnehmerInnen

Der/die für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind dieselben Angaben wie bei Zusammenkünften mit mehr als 50 TeilnehmerInnen zu machen und darüber hinaus das Präventionskonzept vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.

Erhebung von Kontaktdaten

Der/die  BetreiberIn einer Betriebsstätte der Gastronomie, der Beherbergung, einer nicht öffentlichen Sportstätte, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung, einer Kultureinrichtung und der für eine Zusammenkunft, eine Fach- und Publikumsmesse oder einen Gelegenheitsmarkt Verantwortliche ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer und, sofern vorhanden, die E-Mail-Adresse zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Nachweise für Kinder

  • Für Kinder bis 5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln.
  • Die Testpflicht für Kinder ab 6 Jahren bleibt bestehen.
  • Für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren gilt 3G mit erweiterten Testgültigkeiten: 48 Stunden beim Antigen-Schnelltest und 72 Stunden beim PCR-Test. In dieser Altersgruppe gilt ein vollständig ausgefüllter Ninja-Pass auch am Wochenende als Eintrittsberechtigung.
  • Für Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren gilt der Ninja-Pass nicht als Eintrittstest. In Wien gilt für sie 2,5G und jeder Schultest einzeln für sich.

Nachweis für gefährdete Personen und Schwangere

  • Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, und
  • Schwangere, die dies durch Vorlage einer Bestätigung, die von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt wurde, nachweisen,

können anstelle eines 2G oder 2G+ Nachweises einen negativen PCR-Test, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. 

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