Verzögerungen beim Bau des Tunnels würde auch Schaden für die Asfinag bedeuten und Haftungsfragen des Vorstands aufwerfen. Der Volkswirtschaft entgehen 12,7 Milliarden Euro.
Die Wirtschaftskammer Wien hat ein Rechtsgutachten bezüglich der aktuellen Vorgänge um den Bau des Lobautunnels eingeholt. Das Gutachten der Kanzlei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH vom 21.7.2021 kommt zu drei Kernaussagen:
- Der Vorstand der Asfinag ist an Weisungen – insbesondere an rechtswidrige – nicht gebunden. Er muss im Interesse der Gesellschaft agieren.
- Bei Schäden für die Gesellschaft drohen dem Vorstand Schadenersatzansprüche.
- Der Vorstand der Asfinag ist verpflichtet, Bauanzeigen rechtzeitig durchzuführen.
„Angesichts der Rechtslage bin ich überzeugt, dass die handelnden Personen ihre Positionen und Maßnahmen überdenken. Das vorliegende Gutachten zeigt, dass es einen klaren Handlungsbedarf gibt. Der Schaden und die Haftung bei einer Bauverzögerung wären enorm.“
Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien
Bei einer Verzögerung des Baus des Lobautunnels von zehn Jahren würde Österreich insgesamt eine Wertschöpfung von 12,7 Milliarden Euro entgehen. Der direkte Schaden für die Asfinag liegt durch Kosten für Planung und Genehmigungsverfahren bei mindestens 19 Millionen Euro. Der Bau selbst würde sich um mindestens 125 Millionen Euro verteuern – Geld, das die Asfinag dann nicht für andere Projekte verwenden kann.
Inhalt des Gutachtens
Die Argumentation im Gutachten im Detail: Am 25.6.2021 schrieb Herbert Kasser, Generalsekretär im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, an den Vorstand der Asfinag unter anderem, „dass derzeit keine Ausschreibungen für etwaige Bauphasen oder behördliche Vorbereitungsmaßnahme wie Grabungen, Bodenerkundungen, Rodungen, öffentlich-rechtliche Anzeigen etc. vorzunehmen sind.“ Dieses Schreiben kann als Weisung verstanden werden.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, also auch jener der Asfinag, leitet jedoch von Gesetzes wegen die Gesellschaft weisungsfrei und unabhängig. Eine gewisse Einflussnahme ist nur insoweit zulässig, als der Vorstand nicht an der Wahrung der Unternehmensinteressen gehindert wird. Der Bau einer Straße oder eines Tunnels ist eine klassische Maßnahme des Vorstandes, die keine Weisung zulässt.
Es gibt daher keine Grundlage, dem Vorstand die Vornahme von Ausschreibungen, öffentlich-rechtlichen Anzeigen, etc. bis zum Ende einer etwaigen Evaluierung generell zu untersagen. Dies ist nämlich eine eindeutig dem operativen Bereich zuzuordnende ausschließliche Kompetenz des Vorstands.
Nachdem selbst rechtmäßige Weisungen am Aktienrecht scheitern, Stichwort Weisungsfreiheit des Vorstands, gilt dies umso mehr für rechtswidrige Weisungen. Befolgt daher ein Vorstand eine rechtswidrige Weisung, so würde der Vorstand bei Vorliegen eines Schadens für die Gesellschaft ersatzpflichtig werden. Eine Weisung, mit der die Asfinag geschädigt werden würde, wäre rechtswidrig.
Der Vorstand hat zur Wahrung der Rechtsposition der Gesellschaft rechtzeitig erforderliche Bauanzeigen zu machen, die mit keiner Verpflichtung einhergehen, den Baubeginn tatsächlich in Angriff zu nehmen, wenn deren Unterlassung mit einer mehrjährigen Bauverzögerung und damit einem erheblichen Schaden für die Gesellschaft verbunden wäre. Das ist insbesondere für den Bau der Stadtstraße und den Knoten Raasdorf relevant.
Bau ist genehmigt
Der für den Wirtschaftsstandort wichtige „Regionenring“ ist seit Jahren weitgehend umgesetzt. Es fehlen lediglich zwei Abschnitte der S1 für den Lückenschluss. Für beide Abschnitte der S1 Wiener Außenring Schnellstraße gibt es seit März 2015 einen positiven UVP-Bescheid. Nach der Ausschöpfung der rechtlichen Instanzen liegen nun für den Abschnitt vom Knoten Süßenbrunn bis Groß-Enzersdorf endgültig alle UVP-relevanten Genehmigungen vor.
Für die eigentliche Bautätigkeit ist ein Punkt heikel: die Kreuzung der S1 mit der ÖBB-Strecke des Marchegger Astes beim Knoten Raasdorf. Die Arbeiten an dieser Kreuzung benötigen Gleissperren der ÖBB-Strecke. Sie wurden im Vorfeld abgestimmt, müssen allerdings in einem bestimmten Zeitfenster (im ersten Halbjahr 2022) umgesetzt werden, um im Rahmen aller rechtlichen Verpflichtungen und verbindlichen Vereinbarungen zu bleiben. Dafür ist eine rechtzeitige Bauanzeige bis Ende Juli 2021 durch die Asfinag notwendig. Verzögerungen würden auch den Bau der notwendigen Stadtstraße in die Seestadt Aspern schwer beeinträchtigen.
Finanzieller Schaden
Für die Entwicklung jener Gebiete, die auf die Versorgung mit der S1 abgestimmt und auf sie angewiesen sind, hat eine Bauverzögerung enorme Auswirkungen. Konkret würde Wiens wichtigstes Flächenpotenzial für Betriebsansiedlungen in der Luft hängen. Die S1 und die daran gekoppelte Spange Seestadt Aspern sowie die Stadtstraße gewährleisten die leistungsfähige Anbindung von insgesamt 690 Hektar an Betriebsflächen im 21. und 22. Bezirk. Das entspricht einem Drittel aller möglichen Entwicklungsgebiete für Betriebsansiedlungen in Wien.
Unter dem Strich entgeht Österreich somit eine Wertschöpfung von 12,6 Milliarden Euro über zehn Jahre. Die direkten Baukosten für den Lobautunnel liegen bei 1,5 Milliarden Euro. 17.600 neue Arbeitsplätze entstehen durch die Errichtung.