Im Kampf gegen die Verbreitung der Corona-Pandemie in Österreich hat die Bundesregierung am Samstag, 31.10., verschärfte Schutzmaßnahmen bekanntgegeben.
Diese werden am 1. November 2020 dem Hauptausschuss im Parlament vorgelegt und sollen mit Dienstag, 3. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft treten. Geplantes Außerkrafttreten: 30. November 2020. Ausnahme: Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 12. November 2020.
Für die von den neuen behördlichen Maßnahmen betroffenen Unternehmen hat die Bundesregierung einen bis zu 80%igen Ersatz des Umsatzes in Aussicht gestellt.
Die Regelungen im Überblick
Allgemeine Ausgangsbeschränkung
Zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist das Verlassen (bzw. das Verweilen außerhalb) des eigenen privaten Wohnbereichs nur aus folgenden Gründen zulässig:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
- Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen, und Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Gilt vorerst bis zum 12.11.2020
Regelungen für öffentliche Orte
- An öffentlichen Orten im Freien ist ein Mindestabstand von 1 Meter gegenüber Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, zu wahren
Ausnahme: Gruppen von maximal 6 Personen (zzgl. bis zu max. 6 Kindern) aus maximal zwei verschiedenen Haushalten. - An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht
Ausnahme: Bei gesundheitlicher Unzumutbarkeit, wobei der Betroffene dann ein ärztliches Attest vorlegen können muss
Verbot von Gesichtsvisieren
- Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken
- Gilt nunmehr doch ohne Übergangsfrist und somit bereits ab 3. November (und nicht erst ab 7. November)
„10m² pro Kunde“-Regel für Handel- und Dienstleistungsbetriebe
- Handel und Dienstleistungsbetriebe dürfen weiterhin betreten werden
- Es müssen jedoch pro Kunden 10m² an Fläche zur Verfügung stehen (wobei bei Geschäften mit einer geringeren Gesamtfläche ein Kunde möglich ist
- Es gelten Abstands- und Maskenpflicht sowohl für Kunden als auch für Mitarbeiter mit Kundenkontakt
Betretungsverbote für Gastgewerbe
- Gastgewerbe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
- Es gelten wenige Ausnahme für Gastronomiebetriebe, die nicht öffentlich zugänglich sind (z.B. Betriebskantinen, in Kranken- und Kuranstalten), wobei strenge Personengrenzen gelten
- Selbstabholungen zwischen 06:00 und 20:00 Uhr sind möglich
- Lieferservice bleibt (auch außerhalb dieser Zeiten) möglich
Betretungsverbote für Beherbergungsbetriebe
- Beherbergungsbetriebe dürfen von Gästen nicht mehr betreten werden
- Es gelten wenige Ausnahmen für Beherbergungsbetriebe, deren Besuch keinen touristischen Zwecken dient (z.B. aus beruflichen Gründen, bei dringendem Wohnbedürfnis).
Betretungsverbote für bestimmte Freizeiteinrichtungen
Freizeiteinrichtungen dürfen von Besuchern nicht mehr betreten werden
Zu den betroffenen Betrieben zählen jedenfalls:
- Schaustellerbetriebe
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Bäder
- Tanzschulen
- Paintballanlagen
- Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos
- Schaubergwerke und Museumsbahnen
- Indoor-Spielplätze
- Theater und Kinos
- Museen und Museumsbahnen
- Tierparks
Verschärfungen im Sportbereich
- Fitnessstudios sowie Sportstätten dürfen von Hobby-Sportlern nicht mehr betreten werden
- An sonstigen öffentlichen Orten ist Kontaktsport untersagt (sodass z.B. Joggen im Freien weiterhin zulässig bleibt)
- Schilifte und Seilbahnen dürfen nicht mehr für den alpinen Skisport genutzt werden
Verbot der meisten Veranstaltungen
- Veranstaltungen (z.B. Kinovorführungen) sind generell untersagt
- Dieses Verbot umfasst auch Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken
- Es gelten wenige Ausnahmen, wie insbesondere für
- berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
- den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen (z.B. Garagen)
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjährige
- Beerdigungen mit maximal 50 Personen.
Ausbildungseinrichtungen größtenteils geöffnet
- Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben geöffnet
- Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um
- Fahrschulen bleiben geöffnet
- Berufliche Aus- und Fortbildungen bleiben möglich, sofern diese erforderlich sind
Zusätzliche Hygieneauflagen gibt es in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern
Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen.