Steuererklärung mit Kleinunternehmer-Pauschalierung ab 2021 noch einfacher – Steuerlast wird in vielen Fällen deutlich sinken
Mit der Steuerveranlagung 2021 wird es noch einfacher und unbürokratischer, die Kleinunternehmer-Pauschalierung zu nutzen. Davon profitieren vor allem Ein-Personen-Unternehmen (EPU), denn bei vielen von ihnen bleibt der erzielte Jahresumsatz unter 35.000 Euro (bzw. unter 42.000 inkl. Umsatzsteuer).
„Mit dem von der Wirtschaftskammer Wien entwickelten Steuermodell zahlen viele Ein-Personen-Unternehmen künftig weniger Einkommensteuer. Es freut mich, dass die Regierung unsere Vorschläge übernommen und umgesetzt hat. Damit erleichtern wir vielen tausend Unternehmern das Leben.“
Kasia Greco, Vize-Präsidentin der WK Wien, EPU-Sprecherin und selbst Ein-Personen-Unternehmerin
Fakten zum neuen Pauschalisierungs-Modell:
- Ab 2021 gilt hinsichtlich der zulässigen Umsatzgrenze die Regelung für Kleinunternehmer aus der Umsatzsteuer: Das bedeutet auch, dass statt 35.000 Euro Jahresumsatz nun Umsätze bis zu 42.000 Euro möglich sind.
- Ebenso wie in der Umsatzsteuer ist ab 2021 die Toleranzregel ausgestaltet: Der Umsatz darf innerhalb von fünf Jahren einmal die Pauschalierungsgrenze um 15 Prozent überschreiten.
- Der Gewinn wird aus der Differenz von Betriebseinnahmen und den pauschal ermittelten Betriebsausgaben errechnet: 45 Prozent des Umsatzes (ohne allenfalls ausgewiesene Umsatzsteuer), höchstens 18.900 Euro werden pauschal als Ausgaben abgezogen (bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent bzw. 8.400 Euro). Zudem werden die Sozialversicherungsbeiträge und der Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt.
- Reisekosten und Fahrtkosten werden als Durchläufer behandelt, wenn ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht.
- Nicht betriebliche Einkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung) sind nicht miteinzubeziehen.
- Die Pauschalierung ist unabhängig davon anwendbar, ob in der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung beansprucht wird.
Die Pauschalierung ist ein Kann, kein Muss. Jedem Unternehmer steht es frei, den Gewinn weiterhin durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine andere Pauschalierungsmethode zu ermitteln, wenn dies für ihn wirtschaftlich günstiger ist (z.B. bei sehr hohen tatsächlichen Betriebsausgaben).
Wer sich für dieses Modell entscheidet, profitiert jedenfalls von einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung: So muss man die tatsächlichen Ausgaben gegenüber der Finanz nicht mehr nachweisen, auch ein Wareneingangsbuch und eine Anlagenkartei muss für die Finanz unterjährig nicht mehr geführt werden. Zudem reduziert sich die Einkommensteuererklärung auf ganz wenige Informationen: Es genügt, die Branche, den Umsatz und die Sozialversicherungsbeiträge anzugeben.