Das neue Jahr bringt einige Entlastungen für Unternehmen. Ein kurzer Überblick!
Kleinunternehmer-Pauschale höher
Seit der Veranlagung 2020 können Kleinunternehmer (KU) zwischen zwei Arten der Gewinnermittlung wählen: Entweder sie bringen ihre tatsächlichen Betriebsausgaben in Abzug oder sie ermitteln die Gewinnhöhe pauschal mit 45 Prozent (bzw. bei Dienstleistungsbetrieben 20 Prozent). Bisher war dies in der Regel bis zu einem Jahresumsatz von 35.000 Euro netto zulässig. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 wird diese Grenze auf 40.000 Euro angehoben. Unverändert bei 35.000 Euro netto bleibt hingegen die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer.
Öffi-Tickets
Unternehmen können 50 Prozent der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, wenn diese auch für betriebliche Fahrten verwendet wird. Alternativ können auch weiterhin die Kosten nach tatsächlicher Nutzung geltend gemacht werden. Die neue Pauschale kann man zusätzlich zur Basis- oder Kleinunternehmer- Pauschalierung nutzen.
GWG-Grenze
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Anschaffungen des Anlagevermögens, die maximal 800 Euro kosten und damit als sofortige Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind und nicht über mehrereJahre abgeschrieben werden. Diese Grenze wird 2023 auf 1000 Euro erhöht. Ist man vorsteuerabzugsfähig, gelten diese Beträge netto.
Heimarbeit
Seit heuer ist ein räumlich getrenntes Arbeitszimmer nicht mehr Voraussetzung für die Absetzung des Arbeitsplatzes im Wohnungsverband. Mit der Veranlagung 2022 kann man diesen mit 1200 Euro pro Jahr pauschal absetzen. Wenn andere Einkünfte des Unternehmers 11.000 Euro pro Jahr übersteigen, können 300 Euro abgesetzt werden.
Weniger KÖSt
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) zahlen Körperschaftsteuer – und zwar 25 Prozen des Gewinns. Dieser in internationalen Standortvergleichen viel beachtete Steuersatz sinkt 2023 auf 24 Prozent und 2024 auf 23 Prozent.
EU-Geschäfte
Die Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts wird künftig auch auf Reihengeschäfte mit mehr als drei Beteiligten Anwendung finden. Mit 1. Jänner 2023 fallen zusätzliche Sachverhalte unter diese Regelung.
Quelle: WK-Wien