2G bedeutet in vielen Branchen große Umsatzverluste – Laufende Kosten aber annähernd hoch wie bei Vollbetrieb – Betroffene Sparten fordern Abgeltung
Als Reaktion auf die aktuell stark steigenden Infektionszahlen hat die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern eine Verschärfung der Corona-Maßnahmen angekündigt.
Die angekündigte 2G-Regelung für Gastronomie und körpernahe Dienstleister stößt bei den betroffenen Unternehmen aufgrund der derzeitigen Lage auf Verständnis. Gleichzeitig fordern sie aber im Gegenzug auch Verständnis für die wirtschaftliche Lage der Betriebe ein. Wenn rund 40 Prozent der potenziellen Kunden nun die Angebote und Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen können, müssen dennoch die vollen Mieten und Löhne weitergezahlt werden. Da wo es Einschränkungen des Betriebes gibt, wie durch Betretungsverbote für Nicht-Geimpfte, ist klar, dass es Unterstützung für besonders betroffene Branchen geben muss. Es gilt daher, vom Bund für alle betroffenen Branchen unterstützende Maßnahmen und eine entsprechende Entschädigung vorzubereiten.
Fatal für viele Unternehmen
Besonders betroffen ist die Gastronomie, die mit Martinigansl und Vorweihnachtszeit normalerweise auf die umsatzstärksten Wochen des Jahres zusteuert: „Mit den Einnahmen aus diesen Wochen decken viele Wirte normalerweise die umsatzschwächeren Monate ab – fällt das weg, wie es nun zu befürchten ist, dann ist das fatal für viele Unternehmen“, so Peter Dobcak, Obmann der Fachgruppe Gastronomie in der Wirtschaftskammer Wien.
Bund muss Ausgleich schaffen
Auch der Innungsmeister der Wiener Friseure, Marcus Eisinger, sieht ähnliche Probleme: „Die 2G-Regel bedeutet für unsere Betriebe neuerlich bis zu 40 Prozent Umsatzeinbußen. Hier muss es einen umfassenden Ersatz für die betroffenen Unternehmen sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben, hier muss der Bund einen Ausgleich schaffen“.
Die Innungsmeisterin der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Petra Felber, sieht eine weitere Gefahr: „Eine 2G-Regelung für Kunden schließt ungeimpfte Personen vom Besuch im Fuß- oder Nagelstudio-Betrieb, bei der Kosmetik-, der Massage- sowie Tätowier- und Piercingstudio aus. Strengere Zugangsregeln für die Körpernahen Dienstleister dürften zudem nicht dazu führen, dass sich das Geschäft aus den Betrieben in gänzlich unkontrollierte private Bereiche verlagert. Ein Ausgleich zu den Umsatzeinbußen wird ebenso gefordert“.
Umfassende 2G-Pflicht
Die neuen bundesweiten Regelungen, die mit 8. November 2021 in Kraft treten sollen, im Überblick:
- Überall dort, wo derzeit die 3G-Regel gilt, wird die 2G-Regel (Geimpft/Genesen) eingeführt (Ausnahme: am Arbeitsplatz bleibt die 3G-Regel bestehen):
- Gastronomie und Nachtgastronomie
- Hotellerie
- körpernahe Dienstleister
- Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und -arenen
- Veranstaltungen und Zusammenkünfte ab 25 Personen
- Für den 2G-Nachweis wird eine Übergangsfrist von vier Wochen gelten, d.h. in diesem Zeitraum gilt bereits eine Impfung mit PCR-Test als Nachweis – somit braucht es in der Übergangsfrist keine Vollimmunisierung.
- Die Gültigkeit der Impfzertifikate wird von zwölf auf neun Monate reduziert.
- Am Arbeitsplatz gilt die 3G-Regel, wobei der Ausbau der PCR-Testkapazitäten forciert wird, um Antigentests österreichweit durch PCR-Tests zu ersetzen.
- Der Hochinzidenzerlass und damit Ausreisekontrollen fallen weg
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht
FFP2-Maskenpflicht für alle Personen im gesamten Handel, in Büchereien und Museen.
Hinweis:
Bis zum Vorliegen der veröffentlichten Verordnung können sich noch Änderungen ergeben.
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