Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. November 2021

1. November 2021

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Wiener Covid-Maßnahmen ab 1. November 2021

1. November 2021

Wien hat eine Covid-19-Maßnahmenverordnung erlassen, die über die bundesweit geltenden Maßnahmen hinaus geht. Die für die Wirtschaft wesentlichsten Regelungen sind hier zusammengefasst.

1. Verpflichtender 2,5G-Nachweis für KundInnen

2,5G bedeutet genesengeimpft oder ein negativer PCR-Test (48 Stunden gültig) und gilt für diese Einrichtungen:

  • Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr
  • Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere FriseurInnen, MasseurInnen, KosmetikerInnen, FußpflegerInnen)
  • Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, soweit es sich nicht um Betriebsstätten gemäß § 5 Abs. 1a der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung handelt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes
  • Unterkunftsstätten, zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenstellplätzen, Schutzhütten und Kabinenschiffen jeweils beim erstmaligen Betreten durch KundInnen.
  • nicht öffentliche Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z. B. Sporthallen, Sportplätze, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienende Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten (nicht öffentliche Sportstätten)
  • Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibäder, Hallenbäder, Warmsprudelbäder (Whirlpools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern, Kleinbadeteiche, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanischen Gärten, Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsäle und Konzertarenen
  • Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch BesucherInnen und Begleitpersonen, externe DienstleisterInnen, BewohnervertreterInnen nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Patienten-, Behinderten- und PflegeanwältInnen,
  • Fach- und Publikumsmessen durch KundInnen und
  • Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen an einem bestimmten Platz ErzeugerInnen, HändlerInnen, BetreiberInnen von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Dienstleistungen anzubieten (Gelegenheitsmärkte) durch KundInnen sowie
  • das Teilnehmen an Zusammenkünften mit mehr als 25 TeilnehmerInnen, an Zusammenkünften im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern.

2. Verpflichtender 2G-Nachweis (genesen oder geimpft) gilt für:  

  • Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der KundInnen zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale) durch KundInnen
  • Zusammenkünfte mit mehr als 500 TeilnehmerInnen
  • Betreten von bettenführenden Krankenanstalten sowie Alten- und Pflegeheimen durch ArbeitnehmerInnen, InhaberInnen und BetreiberInnen.
  • Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 und maximal 500 TeilnehmerInnen kann die/der für die Zusammenkunft Verantwortliche dem Magistrat der Stadt Wien anzeigen, dass für die Zusammenkunft ein 2G-Nachweis gilt. In diesem Fall entfällt für die Teilnehmenden die FFP2-Maskenpflicht.

3. Am Arbeitsplatz gilt:

  • ArbeitnehmerInnen, InhaberInnen und BetreiberInnen dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit, an denen ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, nur betreten, wenn sie über einen 2,5G-Nachweis verfügen.
  • Verfügen diese Personen über keinen 2,5G-Nachweis, so ist ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • Verfügen diese Personen weder über 2,5G-Nachweis, noch über einen negativen Antigentest einer befugten Stelle, so ist ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

4. FFP2-Maskenpflicht

Beim Betreten, Befahren und Verweilen in Kundenbereichen von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen sowie in Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) müssen KundInnen eine FFP2-Maske tragen.
 

5. Mund-Nasenschutz-Pflicht

BesucherInnen von Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Arenen sowie von Einrichtungen zur Religionsausübung haben in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.


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