Verlängerung Corona-Lockdown in Wien

2. April 2021

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Verlängerung Corona-Lockdown in Wien

2. April 2021

Schutzmaßnahmen bis min. 18. April

Ausgangsbeschränkungen gelten für diesen Zeitraum von 0 bis 24 Uhr. Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs ist nur aus den bekannten Ausnahmegründen erlaubt. Bei Zusammenkünften gilt die „1+1-Regel”, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: Ein Haushalt darf sich mit maximal einer Einzelperson treffen.

Neue Maßnahmen gibt es für den Handel, Dienstleistungen, Kultur und Freizeit sowie den Sportbereich. Regelungen zu verpflichtenden Betriebstestungen sowie zur FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen sind aktuell nicht in der Verordnung enthalten. 


Regelungen für den Handel 

  • Offenhalten dürfen nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. (Supermärkte, Apotheken, Trafiken etc.)
  • Alle weiteren Geschäfte müssen schließen.
  • Geöffnete Geschäfte dürfen nur Waren anbieten, die ihrem jeweils typischen Sortiment entsprechen.
  • Click & Collect ist für alle Geschäfte möglich.
  • Weiterhin möglich bleiben Geschäfte im B2BBereich.
  • Die angekündigten Eintrittstests für den Handel sind derzeit nicht vorgesehen.

Das ändert sich für Dienstleistungen

  • Körpernahe Dienstleister (z.B. Kosmetiksalons, Friseure, Masseure) müssen für diesen Zeitraum schließen. Nicht körpernahe Dienstleister (z.B. Textilreiniger) dürfen weiterhin offenhalten.

Regeln für Gastronomie bleiben gleich

  • In der Gastronomie bleiben die Regeln unverändert.
  • Speisen dürfen zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt werden, Lieferservices sind erlaubt.
  • Konsumation im Umkreis von 50 Metern ist nicht erlaubt. 

Regeln im Kultur- und Freizeitbereich

  • Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen werden geschlossen. (Museen, Kunsthallen, Tierparks, Bibliotheken, Büchereien etc.)
  • „Click & Collect ist für Büchereien, Archive und Bibliotheken möglich.
  • Outdoor-Sportstätten bleiben ebenfalls weiterhin geöffnet. Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind untersagt.

Bestimmungen im Detail

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