Schutzmaßnahmen bis min. 18. April
Ausgangsbeschränkungen gelten für diesen Zeitraum von 0 bis 24 Uhr. Das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereichs ist nur aus den bekannten Ausnahmegründen erlaubt. Bei Zusammenkünften gilt die „1+1-Regel”, sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien: Ein Haushalt darf sich mit maximal einer Einzelperson treffen.
Neue Maßnahmen gibt es für den Handel, Dienstleistungen, Kultur und Freizeit sowie den Sportbereich. Regelungen zu verpflichtenden Betriebstestungen sowie zur FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen sind aktuell nicht in der Verordnung enthalten.
Regelungen für den Handel
- Offenhalten dürfen nur jene Geschäfte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. (Supermärkte, Apotheken, Trafiken etc.)
- Alle weiteren Geschäfte müssen schließen.
- Geöffnete Geschäfte dürfen nur Waren anbieten, die ihrem jeweils typischen Sortiment entsprechen.
- Click & Collect ist für alle Geschäfte möglich.
- Weiterhin möglich bleiben Geschäfte im B2BBereich.
- Die angekündigten Eintrittstests für den Handel sind derzeit nicht vorgesehen.
Das ändert sich für Dienstleistungen
- Körpernahe Dienstleister (z.B. Kosmetiksalons, Friseure, Masseure) müssen für diesen Zeitraum schließen. Nicht körpernahe Dienstleister (z.B. Textilreiniger) dürfen weiterhin offenhalten.
Regeln für Gastronomie bleiben gleich
- In der Gastronomie bleiben die Regeln unverändert.
- Speisen dürfen zwischen 6 und 19 Uhr abgeholt werden, Lieferservices sind erlaubt.
- Konsumation im Umkreis von 50 Metern ist nicht erlaubt.
Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
- Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen werden geschlossen. (Museen, Kunsthallen, Tierparks, Bibliotheken, Büchereien etc.)
- „Click & Collect ist für Büchereien, Archive und Bibliotheken möglich.
- Outdoor-Sportstätten bleiben ebenfalls weiterhin geöffnet. Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind untersagt.