Gebrauchsabgabe: Jetzt gibt es Geld zurück!

2. März 2021

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Gebrauchsabgabe: Jetzt gibt es Geld zurück!

2. März 2021

Unternehmer, die vom Lockdown betroffen waren oder sind, können die Gebrauchsabgaben für diese Zeit zurückfordern. Anträge können online oder via Mail gestellt werden.

Im Vorjahr hat die Stadt Wien das Gebrauchsabgabengesetz so novelliert, dass alle Unternehmer, die von einem Lockdown betroffen waren oder sind, die Gebrauchsabgabe für diese Zeit auf Antrag refundiert bekommen. Eine Lösung, für die sich die Wirtschaftskammer Wien schon ab Ende März 2020 intensiv – und letztlich erfolgreich – eingesetzt hatte. Die Refundierungen können rückwirkend beantragt werden – für Zeiten zwischen 1. März 2020 und (vorerst) Ende September 2021. Angefangene Monate gelten dabei immer als ganze Monate. Ein Gasthaus, dessen Schanigarten von 16. März bis 14. Mai 2020 behördlich geschlossen war, bekommt also die Abgabe für drei ganze Monate zurück. Zusätzlich werden die Gebühren für die Winter-Schanigärten gar nicht vorgeschrieben.

Diese Nutzungen sind betroffen

Die Gebrauchsabgabe ist in Wien für die Nutzung des öffentlichen Raums zu bezahlen – zum Beispiel für Gastgärten auf öffentlichem Grund, aber auch für vieles andere (siehe Kasten). Die Rückforderungsmöglichkeiten und -modalitäten sind für die einzelnen Nutzungen unterschiedlich geregelt:

  • Schanigärten: Der Unternehmer kann die Abgabe für Schließmonate zurückverlangen, aber auch für geöffnete Monate, in denen er wegen der Corona-Maßnahmen starke Umsatzrückgänge zu verzeichnen hatte. Das kann z.B. auf eine Bäckerei zutreffen, die zwar geöffnet ist, ihr angeschlossenes Café aber geschlossen halten muss und den Schanigarten daher nicht nutzen kann. Der Umsatzrückgang sollte in Prozent angegeben und muss jedenfalls begründet werden. Für Winter-Schanigärten wird die Gebühr gar nicht vorgeschrieben bzw. storniert.
  • Für Baustellenlagerungen, Markisen, Scheinwerfer, Klimageräte, Warenausräumungen, Vordächer oder Portale wird die Abgabe nur für die Schließmonate zurückgezahlt.
  • Für Kioske kann der Unternehmer eine Reduktion der monatlichen Mindestabgabe für die Monate mit Betriebsschließung beantragen.
  • Für Gebrauchsabgaben auf Leuchtschilder, Transparente, Lichterketten oder Plakatwände gibt es keine Refundierung.

Antragstellung

Die Rückzahlung erfolgt generell nicht automatisch, sondern muss extra beantragt werden – entweder

  • online per Formular – dieses gibt es zum Download (siehe unten)
  • per Mail an die zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde ist im Bescheid für die entsprechende Nutzung zu finden. Hat z.B. ein Gastronom einen Schanigarten, eine Markise und Scheinwerfer, so hat er dafür auch mehrere Bescheide und muss daher für jede Nutzung einen separaten Antrag an die jeweilige Behörde stellen.

Wiener Gebrauchsabgabegesetz

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