Erste Öffnungsschritte ab 8. Februar

2. Februar 2021

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Erste Öffnungsschritte ab 8. Februar

2. Februar 2021

Lockdown-Lockerungen erreicht. Wichtiges Signal für Unternehmerinnen und Unternehmer und Arbeitsplätze

Regelungen zur teilweisen Öffnung ab 8. Februar.

Die Eckpunkte im Überblick:
 

Ausgangsbeschränkungen

Ausgangsbeschränkungen gelten nur noch zwischen 20:00 und 06:00 Uhr

Während dieser Zeit dürfen Sie das Haus insbesondere aus folgenden Gründen verlassen:

  • Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
  • Anderen Menschen helfen/pflegen
  • Beruf und Ausbildung
  • Testungen
  • Kontakt mit Angehörigen, Partnern und wichtigen Bezugspersonen
  • Bewegung an der frischen Luft

Während des Tages ist es möglich sich mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 4 Erwachsene plus 6 Kinder)

Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.


Öffentliche Orte

Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten im Freien sind zu allen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zwei Meter Abstand zu halten. In geschlossenen Räumen an öffentlichen Orten ist zusätzlich eine FFP-2-Maske zu tragen.


Einzelhandel

Der gesamte Handel hat wieder geöffnet. Die Öffnungszeit wird von 6:00 bis 19:00 festgelegt. Für Kunden besteht die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Kundenbereiche im gesamten Handel gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Kunde. 


Dienstleistungen

Alle Dienstleistungen (z.B. Notar, Bank- oder Versicherungsberatungen)  sind geöffnet. 

Es bestehen jedoch besondere Hygieneauflagen:

  • Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
  • 20 m² Beschränkung pro Kunde
  • Dienstleistungen dürfen nur gegenüber so vielen Personen erbracht werden, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind

Für körpernahe Dienstleister (z.B. Frisöre, Kosmetiker) gelten teils besondere Vorschriften:

  • Kunden müssen eine FFP-2-Maske tragen
  • 10m² pro Kunde und Zutrittstests (Nachweis über einen negativen Test auf SARS-CoV-2)
  • Zutrittstests dürfen nicht älter als 48 Stunden sein
  • Zutrittstests müssen von öffentlich-befugten Stellen stammen (keine Selbsttests)
  • Ausnahme: Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
  • Bei Unterschreitung des 2-Meter-Abstands müssen zumutbare Schutzmaßnahmen gesetzt werden (z.B. vermehrte Desinfektionen)
  • Keine Verabreichung von Speisen und Getränken

Dienstleistungen zu Aus- und Fortbildungszwecken dürfen jeweils nur gegenüber einer Person oder Personen aus demselben Haushalt erbracht werden (z.B. Einzel-Nachhilfe ).

Dienstleistungen zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, die nicht digital durchgeführt werden können,  können aber weiterhin als ausnahmsweise zulässige Veranstaltungen (unter Hygienauflagen) stattfinden. 


Museen & Bibliotheken

Museen, Bibliotheken, Büchereien, Archive, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher. 


Freizeitbetriebe

Tierparks (Zoos) sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes von 2 Metern sowie die Pflicht, eine FFP-2-Maske zu tragen, auch Outdoor. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 20 m2 pro Besucher.

Das Betreten von Indoor-Sportstätten wie Fitnessstudios, Hallenbäder etc. ist weiterhin untersagt. Outdoor-Sportstätten sind weiterhin geöffnet (jedoch nicht für Kontaktsportarten).


Maskenpflicht für Mitarbeiter

Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Getestete Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche MNS-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist. Dies gilt derzeit auch im Freien. 


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