Unternehmen sind gemäß E-Government-Gesetz spätestens mit 1. Jänner 2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Behördliche Schriftstücke sowie Zusendungen von Privaten können mittlerweile auch elektronisch zugestellt werden. Jeder Bürger kann sich mit seiner Bürgerkarte bei einem zugelassenen elektronischen Zustelldienst anmelden. Die zugelassenen Zustelldienste sind auf der Homepage des Bundeskanzleramts zu finden. Der Empfänger trägt die Verantwortung dafür, dass seine dem Zustelldienst bei der Anmeldung übermittelten Daten korrekt sind und ist auch zur allfälligen Aktualisierung verpflichtet. Langt ein Dokument elektronisch ein, bekommt der Empfänger eine – ebenfalls elektronische – Nachricht. Die Rechtswirkungen der Zustellung treten mit der Abholung ein. Für Unternehmen gibt es ein Anzeigemodul, das in das Unternehmensserviceportal eingebunden ist.
Die neue Bestimmung des neuen E – Government-Gesetz, die mit 1. Dezember 2018 in Kraft treten wird, sieht vor, dass Unternehmen an der elektronischen Zustellung teilnehmen müssen. Unternehmen haben die Möglichkeit, der Teilnahme an der elektronischen Zustellung zu widersprechen. Dieser Widerspruch verliert mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit, ausgenommen für Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.
Quelle: Wiener Wirtschaft