Aktuelles Rechtsguthaben belegt: Lobautunnel muss umgesetzt werden

10. Dezember 2021

© Foto: Christian Skalnik

Aktuelles Rechtsguthaben belegt: Lobautunnel muss umgesetzt werden

10. Dezember 2021

Wirtschaftskammer Wien-Präsident Walter Ruck: „In Sachen Lobautunnel wird der bisherigen Argumentation des Klimaschutzministeriums nunmehr endgültig das Fundament entzogen.“

Die Wirtschaftskammer Wien hat angesichts der aktuellen Handlungen des Klimaschutzministeriums (BMK) betreffend den Bau des Lobautunnels ein neues Gutachten beauftragt. Das Rechtsgutachten „Zu Rechten, Pflichten und Haftung der Aufsichtsratsmitglieder der ASFINAG im Zusammenhang mit Änderungen des Bauprogramms“ der KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH liegt nun vor.

„In Sachen Lobautunnel wird der bisherigen Argumentation des Klimaschutzministeriums nunmehr endgültig das Fundament entzogen.“

Walter Ruck

Aufsichtsrat haftet

„Dieses neue Rechtsgutachten zeigt sehr klar, dass Aufsichtsratsmitglieder der ASFINAG haften, wenn sie einem Bauprogramm zustimmen, in dem Straßenteile nicht oder nicht mehr enthalten sind, die im Bundesstraßengesetz festgelegt sind. Das ist bei der S1 inklusive Lobautunnel der Fall. Der Aufsichtsrat ist daher aufgerufen hier seinen Pflichten nachzukommen. Alles andere könnte ihn sehr teuer zu stehen kommen“, sagt Walter Ruck, Präsident der Wirtschaftskammer Wien.

Volkswirtschaft entgeht mindestens 12,7 Milliarden Euro an Wertschöpfung

Sollte der Lobautunnel nicht errichtet werden, beträgt der direkte Schaden für die ASFINAG – und damit die Haftung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder – vorsichtigen Schätzungen zufolge mindestens einen hohen zweistelligen Euro-Millionenbetrag. Der ergibt sich durch Kosten für Planungen, Probebohrungen und Ankäufe von Grundstücken. Die Verjährungsfrist ab Schadenseintritt kann dabei bis zu 30 Jahre betragen. „Ganz abgesehen vom nicht gerade geringen Schaden für die ASFINAG, entgehen der Volkswirtschaft mindestens 12,7 Milliarden Euro an Wertschöpfung. Das ist immerhin ein Drittel der bisher angefallenen Kosten für die Pandemie“, sagt Ruck. 

Zum Bau gesetzlich verpflichtet

Ein zweiter wesentlicher Punkt des Gutachtens: Das BMK argumentiert in seiner Evaluierung, dass das Bundesstraßengesetz nur eine Ermächtigung darstelle, keineswegs aber eine Verpflichtung eine Straße zu bauen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren. Diese Behauptung ist nicht haltbar. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu bereits 1990 in einem Erkenntnis zur Phyrnautobahn entschieden, dass die Bundesstraßenverwaltung den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Straßen nicht verzögern darf. Diese Straßenprojekte sind nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten ehestens umzusetzen.

Weitere zentrale Ergebnisse des Rechtsgutachtens

  • Das Rechtsgutachten der KWR Rechtsanwälte belegt weiters: Das Bauprogramm der ASFINAG muss vom Aufsichtsrat abgesegnet werden. Der Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrats ist allerdings durch die gesetzlichen Vorgaben eingeschränkt. Das Bundesstraßengesetz enthält nämlich den ausdrücklichen Gesetzesauftrag, die S1 zu bauen. Das ist eine Vorgabe für den Aufsichtsrat. Es handelt sich hier nicht um eine unternehmerische Ermessensentscheidung.
  • Der Sechsjahres-Plan bezüglich der Bauprojekte (das Bauprogramm) ist vom Vorstand zu erstellen. Danach muss der Aufsichtsrat zustimmen. Erst dann erfolgt die Bestätigung durch das BMK im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Dieses Prozedere ist vertraglich fixiert. Das BMK hat nun in Sachen Lobautunnel die Entscheidungen der ASFINAG nicht abgewartet, sondern die vorgegebene Abfolge umgedreht und die Ergebnisse durch eine mediale Verkündigung am 1. Dezember vorweggenommen. Das entspricht einer Weisung. Diese ist wiederum rechtswidrig, weil Vorstand und Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft per Gesetz weisungsfrei sind.
  • Eine allfällige Drucksituation eines Aufsichtsratsmitglieds, etwa durch eine drohende Abberufung, ist keine Rechtfertigung für sorgfaltswidrige und damit haftungsbegründende Stimmabgaben. Ein möglicher Haftungsausschluss tritt nur ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Hauptversammlung beruht. Ein derartiger Beschluss liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Zudem muss ein Aufsichtsratsmitglied unbeeinflusst von anderen Funktionen weisungsfrei und im Interesse des Unternehmens entscheiden.

Entscheidungen ohne Rechtsgrundlage

„Es zeigt sich nun in voller Breite, dass Entscheidungen über wichtige Infrastrukturprojekte wie den Lobautunnel im BMK willkürlich und ohne jegliche Rechtsgrundlage fallen. Das ist weder des Ministeriums noch des Amtes würdig. Vorstand und Aufsichtsrat der ASFINAG sind gut beraten sich hier im Rechtsrahmen zu bewegen und so Schäden für die Aktiengesellschaft, den Wirtschaftsstandort und die Menschen in der Ostregion abzuwenden“, sagt Ruck abschließend.

>>> Das komplette Rechtsgutachten zum Lobautunnel der KWR KARASEK WIETRZYK Rechtsanwälte GmbH (PDF)

Quelle: WK-Wien

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