Beantragung Härtefall-Fonds ab 16. April wieder möglich.
Die im Jänner versprochenen Ausweitungsmaßnahmen im CoV-Härtefallfonds sind nun ausgerollt.
Die Förderung besteht in einer Abgeltung des Nettoeinkommensentgangs, einem Comeback-Bonus sowie einem Zusatzbonus.
Nettoeinkommensentgang:
maximaler Ausmaß pro Betrachtungszeitraum beträgt 2.000 Euro (daher insgesamt maximal 30.000 Euro), mindestens jedoch 500 Euro, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Comeback-Bonus:
wird pro Betrachtungszeitraum in Höhe von 500 € gewährt (daher insgesamt maximaler Comeback-Bonus 7.500 Euro).
Zusatzbonus:
100 Euro wird pro geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. (maximal 1.500 Euro)
Pro Antragsteller können daher max.15-mal 2.600 Euro, in Summe 39.000 Euro, in Anspruch genommen werden.
Die Eckpunkte der neuen Richtlinie im Überblick
- Verlängerung um drei Betrachtungszeiträume (bis 15. Juni), insgesamt sind damit Anträge für maximal 15 Betrachtungszeiträume möglich.
- Antragstellung bis einschließlich 31.07.2021 möglich.
- Zusätzlich zum Comeback-Bonus wird ab 1. Juni ein Zusatzbonus in der Höhe von 100 Euro für jeden geförderten Betrachtungszeitraum ausbezahlt. Maximal werden 1.500 Euro (15 x 100 Euro) ausbezahlt, die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen. Sie erfolgt automatisch, eine separate Beantragung ist nicht notwendig.
- Erhöhung der maximalen Gesamtförderhöhe auf 39.000 Euro.
- Erweiterung der Anspruchsberechtigung für Neugründungen (von bisher 01.01.2020) bis 31.10.2020.
- Anpassung bei Insolvenzen: Sanierungsverfahren gemäß §§166 ff IO sind künftig im Härtefall-Fonds anspruchsberechtigt.
- Kontoverbindungen aus EU- oder EWR-Ländern werden berücksichtigt.
- Für Anträge, die nach dem 15.04.2021 gestellt werden, gilt, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und im gesamten beantragten Betrachtungszeitraum ausgeübt werden muss (insbesondere keine Ruhendmeldung).
- Ebenso dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung und im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen worden sein.