Die Novellierung der Lockerungs-Verordnung ist ab 29. Mai gültig
Ab Freitag, 29. Mai, macht die heimische Wirtschaft einen weiteren Schritt in Richtung rot-weiß-rotes Comeback. Dafür gibt es nun endlich die von der Wirtschaftskammer vehement eingeforderte Klarheit zu den Rahmenbedingungen.
Weitere Branchen können aufsperren
Neben den Beherbergungsbetrieben wird auch den Freizeitbetrieben (z.B. Freizeit- und Vergnügungsparks, Sehenswürdigkeiten) sowie Bädern und Fitnesscentern das Wiederhochfahren ermöglicht. Die Novellierung der Lockerungsverordnung regelt darüber hinaus, unter welchen Voraussetzungen Veranstaltungen (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Beerdigungen), Schulungen, Aus- und Weiterbildungen wieder stattfinden können.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
Freizeiteinrichtungen (z.B. Kinos, Freizeit- und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Wettbüros, Casinos) dürfen wieder öffnen. Dabei gelten die allgemeinen Regeln für das Betreten von Betriebsstätten: 1-Meter-Mindestabstand, MNS-Pflicht, 10m2-Regelung
Hobby-Sport ist auch im Indoorbereich – etwa in Fitnesscentern – wieder gestattet.
- Bei der Sportausübung gilt keine MNS-Pflicht (z.B. sind auch Teilnehmer von Yoga-Kursen nicht von der MNS-Pflicht bei Sportveranstaltungen umfasst).
- Ein Abstand von zwei Metern ist jedoch grundsätzlich einzuhalten.
- Der Abstand kann von Betreuern und Trainern unterschritten werden, wenn das aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Strand- und Freibäder sowie auch Hallenbäder, Thermen oder Saunen dürfen wieder öffnen, wenn sie ausreichende Präventionsmaßnahmen gesetzt haben. Es gelten die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregelungen.
Reisebusse, Ausflugsschiffe sowie Zahnrad- und Seilbahnen können wieder Fahrten anbieten.
- Es gelten dieselben Regeln wie für Massenbeförderungsmittel (1-Meter-Mindestabstand und MNS-Pflicht, wobei vom Mindestabstand auch abgewichen werden kann)
- Im Freiluftbereich von Ausflugschiffen gilt 1-Meter-Mindestabstand, eine MNS-Pflicht ist nicht vorgeschrieben.
Veranstaltungen, Schulungen sowie Aus- und Weiterbildungen können ab 29. Mai wieder stattfinden:
- Ab 29. Mai sind Veranstaltungen bis 100 Personen (Indoor wie Outdoor) erlaubt.
- Ab 1. Juli dürfen Veranstaltungen bis 250 Personen Indoor und bis zu 500 Personen Outdoor abgehalten werden.
- Ab 1. August können Veranstaltungen bis 500 Personen Indoor und 750 Personen Outdoor stattfinden.
- Mit Sondergenehmigung sind dann auch Veranstaltungen bis 1.000 (Indoor) bzw. 1.250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern (Outdoor) zulässig.
- Hochzeiten und Begräbnisse sind wieder möglich, bleiben aber mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt.
Grundsätzlich gelten für Veranstaltungen folgende Regeln:
Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind (z.B. Schauspieler oder Musiker), sind nicht einzuberechnen.
Generell sollen fix zugeteilte Sitzplätze vorhanden sein.
- Bei Veranstaltungen mit fixen Sitzplätzen muss entweder 1 Meter Abstand gehalten werden oder zumindest 1 Sitzplatz frei bleiben. Wird dabei der Mindestabstand unterschritten, muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
- Ohne fixe Platzzuweisung sind bis Ende August nur 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig.
Besuche von Personengruppen sind – analog zur Gastronomie – möglich. Die Verabreichung von Speisen und Getränken (z.B. Pausenbuffets) ist unter denselben Bedingungen wie in der Gastronomie möglich.
Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern benötigen ein COVID-19-Präventionskonzept (u.a. Schulung der Mitarbeiter, Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, Hygienevorgaben und Regelung zum Verhalten beim Infektionsfall).