Das Förderprogramm zum Ausbau der Elektromobilität wurde verlängert. Auch Betriebe können wieder davon profitieren.
Knapp 115 Milliarden Euro hat der Bund heuer für die Weiterführung des Förderprogramms zum Ausbau der E-Mobilität bereitgestellt. Förderanträge sind seit 1. April möglich – bis längstens 31. März 2025, sofern die Mittel nicht schon vorher ausgeschöpft sind.
Förderung von E-Fahrzeugen
- E-Pkw: Förderfähig sind nur soziale Einrichtungen, E-Fahrzeuge für Fahrschulen, E-Taxis sowie E-Carsharing.
- leichte E-Nutzfahrzeuge, E-Leichtfahrzeuge, E-Zweiräder, E-Kleinbusse
Gefördert werden 30 Prozent der Fahrzeugnettokosten (ohne Sonderausstattung) für max. zehn Fahrzeuge. Der höchstmögliche Förderbetrag ist je nach Fahrzeugart individuell gedeckelt. Der zum Betrieb eingesetzte Strom muss ausschließlich aus erneuerbarer Energie kommen. Die Förderung setzt sich aus einem Bundesanteil und einem Förderanteil der Importeure bzw. Fahrzeughändler zusammen (außer bei E-Leichtfahrzeugen und E-Bussen). Der Förderanteil der Importeure/Händler ist Voraussetzung für die Gewährung des Bundesanteils.
Die Mobilitätsförderung ist nach Ankauf und erfolgter Übernahme zu beantragen. Das Rechnungsdatum darf höchstens neun Monate zurückliegen. Gebrauchte Fahrzeuge werden nicht gefördert. Ausnahme: Vorführfahrzeuge, die vor längstens 15 Monaten erstmals zugelassen wurden. Plug-in-Hybride und Elektrofahrzeuge mit Range Extender REX bzw. Reichweitenverlängerer REEV werden nicht mehr gefördert. Seit heuer wird auch die Anschaffung folgen der E-Fahrzeuge gefördert:
- E-Busse
- E-Nutzfahrzeuge (Klassen N2 und N3)
- Elektrisch betriebene Sonderfahrzeug
Wichtig: Für diese drei Fahrzeugarten ist der Förderantrag bereits vor dem Kauf zu stellen
Förderung von Ladeinfrastruktur
Gefördert werden öffentlich und nicht öffentlich zugängliche, fix installierte E-Ladestationen (Standsäulen bzw. Wallboxen). Öffentlich zugängliche Ladestruktur muss eine Reihe von
Kriterien erfüllen, z.B. muss sie in das E-Control-Ladestellenverzeichnis eingetragen werden und jederzeit zugänglich sein. Die Förderung beträgt 30 Prozent der umweltrelevanten Investitionskosten und ist leistungsabhängig gedeckelt. Der Strom muss aus erneuerbaren Energiequellen kommen. Die Förderung ist nach Umsetzung der Maßnahme (installiert und in Betrieb genommen) zu beantragen.
Förderung von Kombi-Maßnahmen
Neben Einzelmaßnahmen werden auch kombinierte Maßnahmen und klimafreundliche E-Mobilitätsprojekte gefördert. Deren Berechnung erfolgt maßnahmenabhängig entweder in Form eines Prozentsatzes der förderfähigen Investitionsmehrkosten oder als Pauschale. Förderungen für Kombi- und Mobilitätsprojekte müssen vor der Umsetzung beantragt werden.
INFO
klimaaktiv.at/foerderungen/
e-mob-foerderungen.html
WK Wien – Nachhaltigkeitsservice
01 / 514 50 – 1010
RATGEBER E-MOBILITÄT
Der Online Ratgeber der Wirtschaftskammer bietet Infos zur Umstellung auf E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur sowie Links zu weiterführenden Infos und zur nationalen Förderberatung.
RATGEBER.WKO.AT/EMOBILITAET
RAD-FÖRDERUNGEN
Fortgeführt wird heuer auch die Förderung für betrieblich genutzte E-Fahrräder (mind. 5 Stück (E-)Transporträder (ab 60 kg Transportfläche) und (E-)Falträder. Gefördert werden max. 30 Prozent der Anschaffungskosten, individuell gedeckelt für jede Kategorie. Der bisherige Förderanteil der Fahrradhändler entfällt, dafür ist beim Kauf im Fachhandel ein großes Fahrradservice inkludiert. Förderanträge sind bis 28. Februar 2025 möglich, sofern die
Mittel nicht vorher ausgeschöpft sind.
klimaaktiv.at/foerderungen/radfoerderungen.html