Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch vereinfacht, d.h. ohne die ansonsten zwingende Beiziehung eines Notars, gegründet werden.
In rund 38 Prozent aller Gründungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine vereinfachte Gründung möglich. Die vereinfachte Gründung unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel ist dann zulässig, wenn es sich um eine GmbH-Gründung durch eine einzige physische Person handelt, die zugleich einziger Gesellschafter sein soll. Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft – der Gesellschaftsvertrag – muss einen standardisierten Inhalt aufweisen.
Voraussetzung für die vereinfachte Gründung ist auch, dass der Gründer über eine elektronische Signatur verfügt – wie eine Bürgerkarte oder Handy-Signatur.
Der Vorgang läuft dann folgendermaßen ab: In einem ersten Schritt sucht der Gründer sein Kreditinstitut auf, das ihm die Bankbestätigung über die Einzahlung des Stammkapitals ausstellen soll, identifiziert sich dort mit einem amtlichen Lichtbildausweis, zahlt die Stammeinlage im notwendigen Umfang ein und zeichnet mit seiner Musterunterschrift. Vorweg sollte geklärt werden, ob das jeweilige Kreditinstitut diesen Service zur vereinfachten Gründung anbietet.
Das Stammkapital beträgt 35.000 Euro, davon sind, sofern nicht die Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen wird, 17.500 Euro bar einzuzahlen.
Gründungsprivilegierung reduziert Stammeinlagepflicht
Nimmt man die Gründungsprivilegierung in Anspruch, gelten folgende Vorschriften: Das Stammkapital beträgt zwar nominell 35.000 Euro. Im (Gründungs-)Gesellschaftsvertrag kann aber vorgesehen werden, dass die gründungsprivilegierten Stammeinlagen auf 10.000 Euro beschränkt werden. Davon ist zumindest die Hälfte, also 5000 Euro, sofort in bar einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
Dieses Gründungsprivileg besteht für maximal zehn Jahre ab Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch. Es führt in der Praxis dazu, dass die Gesellschafter trotz des nominellen Stammkapitals von 35.000 Euro innerhalb dieser Frist insgesamt höchstens 10.000 Euro als Stammeinlagen einzuzahlen haben. Das gilt auch für den Fall, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Die Identifizierungsdaten, die Bankbestätigung und die Musterzeichnung werden vom Kreditinstitut an das Firmenbuch übermittelt und dort zunächst unter einem Ordnungsbegriff abgelegt, den auch der Gründer kennt (z.B. IBAN des Kontos, auf das die Stammeinlage eingezahlt wurde).
Dann identifiziert sich der Gründer via Internet unter Verwendung seiner elektronischen Signatur im Unternehmensserviceportal (USP) (http://www.usp.gv.at/). Durch die weitere Eingabe der erforderlichen Angaben wie Firmenwortlaut, Sitz der Gesellschaft, Zustellanschrift, Gegenstand des Unternehmens, Bezeichnung des Geschäftszweigs im USP kann der Gründer in einem standardisierten Vorgang sowohl die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft als auch den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft an das Firmenbuch elektronisch übersenden.
Diese Schritte sind innerhalb weniger Tage nach der Ausstellung der Bankbestätigung durchzuführen, da die Bankbestätigung nur eine beschränkte zeitliche Geltung hat. Für die Eintragung fallen Gerichtsgebühren an die jedoch entfallen, wenn das Neugründungsförderungsgesetz anwendbar ist. Für den Gebühreneinzug ist ein Konto anzugeben, das jedoch nicht jenes sein darf, auf das die Stammeinlage der GmbH eingezahlt wurde. Falls das Firmenbuchgericht Mängel des Antrags feststellt, erteilt es einen Verbesserungsauftrag. Die Mängel sind innerhalb der festgesetzten Frist zu beheben, indem die verbesserten Unterlagen beim zuständigen Gericht neuerlich über das USP eingebracht werden.
Vereinfachung nur bei Gründung
Diese Vereinfachungen umfassen nur die Neugründung einer GmbH. Darauf folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrags müssen in Form eines Notariatsakts erfolgen, weitere Anmeldungen und Anträge an das Firmenbuchgericht unterliegen den allgemeinen Formvorschriften.
Die vereinfachte Gründung wurde vom Gesetzgeber mit 1.1.2018 durch § 9a GmbHG eingeführt und ist vorerst nur bis zum 31.12.2020 gesetzlich vorgesehen. Die technischen Details zur vereinfachten Gründung sind in der Vereinfachten GmbH-Gründungsverordnung (VGGV) enthalten.
Quelle: Wiener Wirtschaft