Ab 1. Jänner 2019 führt der monatliche Beitragsnachweis drei bisher getrennte Meldebereiche zusammen. Der digitale Prozess vereinfacht die Arbeit von Dienstgebern. Für Versicherte stehen Daten monatsaktuell zur Verfügung.
Das gegenwärtige Melde- und Abrechnungssystem der Lohnverrechnung entspricht nicht mehr den aktuellen technischen Möglichkeiten. Mit dem neuen System wird ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung getan, der eine Vereinfachung bei der Meldung und Abrechnung aller Sozialabgaben bringt. Ab Jänner werden den Krankenversicherungsträgern die für die Lohnverrechnung erforderlichen Daten in einem einzigen Prozess bekanntgegeben. Die drei Meldebereiche – Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung – werden zu einem einzigen, der monatlichen Beitragsgundlagenmeldung (mBGM) zusammengeführt.
Bisher mussten Arbeitgeber monatlich ein Betriebssummenblatt an die Krankenkasse senden – den Beitragsgrundlagennachweis. Ab 2019 muss die neue mBGM individualisiert pro Mitarbeiter abgegeben werden. Sie dient der Abrechnung der Sozialversicherungs (SV)-Beiträge, sonstiger Umlagen und Nebenbeiträge sowie der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Und sie dient der zeitnahen Bereitstellung der leistungsrelevanten monatlichen Beitragsgrundlagen für jeden Versicherten.
Reduzierte Anmeldung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer müssen wie bisher vor Arbeitsantritt bei der Sozialversicherung angemeldet werden. Das erfolgt elektronisch und es sind weniger Daten nötig. So entfallen z.B. die bisherige Beitragsnachweisung und der sozialversicherungsrechtliche Teil des Lohnzettels (Lohnzettel SV). Durch die elektronische mBGM sind auch weniger Änderungsmeldungen nötig, weil die Daten monatlich aktualisiert übermittelt werden.
Fristen und Meldeverstöße
Die Frist für die mBGM endet mit jedem 15. des Folgemonats. Wird sie nicht eingehalten, drohen, je nach Dauer der Verspätung, Säumniszuschläge. Die Meldungen können aber innerhalb von zwölf Monaten sanktions- und verzugszinsenfrei berichtigt werden. Darüber hinaus gilt ein Übergangszeitraum für die Implementierung der neuen Regelung. Bis 31. August 2019 werden keine Säumniszuschläge – außer bei Anmeldeverstößen – verhängt. Ein elektronisches SV-Clearingsystem stellt darüber hinaus sicher, dass die Meldedaten in sich schlüssig sind. Liegen Differenzen vor, kann der Meldepflichtige auf automatisierte Rückmeldungen und Hinweise rasch reagieren und etwaige Korrekturen zeitnah vornehmen.
Neues Tarifsystem
Mit der mBGM wird auch ein vereinfachtes Tarifsystem eingeführt. Es ersetzt das bestehende Beitragsgruppenschema mit seinen 480 Beitragsgruppen durch ein technisch neues Baustein-System: Die Beschäftigtengruppe bildet die Basis, zusätzlich sind Ergänzungen vorgesehen.
Fazit: Komplizierte Nachverrechnungen werden verhindert und man verfügt über aktuelle Zahlen. So können Krankenversicherungsträger mit Monatsbeginn stattfindende Änderungen der Versicherungsverläufe automatisch verarbeiten. Die Einführung bedeutet eine Systemumstellung für die Dienstgeber, die Lohnsoftwarehersteller und die Sozialversicherungsträger. Man benötigt eine neue Lohnverrechnungssoftware und Mitarbeiter müssen zeitgerecht geschult werden.
Quelle: Wiener Wirtschaft