Von den steuerlichen Vorteilen der E-Autos können Unternehmer und deren Dienstnehmer profitieren.
Wer ein Auto mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer zu unternehmerischen Zwecken kauft, kann sowohl für die Anschaffungskosten als auch für die laufenden Betriebskosten des Fahrzeugs einen Vorsteuerabzug geltend machen. Normalerweise gibt es für vorsteuerabzugsberechtigte Fahrzeuge kein Limit für den Vorsteuerabzug, keine einkommensteuerliche Luxustangente sowie keine Mindestnutzungsdauer. Bei E-Autos ist dies allerdings schon der Fall und es können maximal 40.000 Euro Anschaffungskosten einkommensteuerlich berücksichtigt werden, die auf acht Jahre abzuschreiben sind. Bis zur steuerlichen Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro, inklusive Umsatzsteuer (USt) steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro steht der Vorsteuerabzug zwar für die gesamten Anschaffungskosten zu, allerdings ist für den Teil, der die Angemessenheitsgrenze übersteigt, eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, in deren Höhe der Vorsteuerabzug neutralisiert wird. Für E-Autos, die über 80.000 Euro kosten, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Ein Beispiel: Die Anschaffungskosten inklusive USt betragen 60.000 Euro. Es erfolgt ein Vorsteuerabzug in Höhe von 10.000 Euro. Von 20.000 Euro muss allerdings ein Eigenverbrauch herausgerechnet werden. Dieser entspricht 3.333,33 Euro. In Höhe dieses Eigenverbrauchs wird der Vorsteuerabzug vermindert.
Wird einem Dienstnehmer ein E-Auto für private Fahrten zur Verfügung gestellt, ist dies im Vergleich zum normalen Kfz steuerlich erheblich günstiger. Seit Anfang 2016 ist nämlich für Kfz mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer kein Sachbezug hinzuzurechnen. Nun hat das Finanzamt klargestellt, dass dieser Vorteil auch wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs (Beteiligungsausmaß von mehr als 25 Prozent) zugutekommt.
Aber auch der Dienstgeber profitiert in diesem Fall vom E-Auto, weil durch den Entfall des Sachbezugs auch keine entsprechenden Lohnnebenkosten anfallen.
Steuerersparnis für Dienstnehmer bis zu 480 Euro pro Monat
Im Vergleich dazu beträgt der monatliche Sachbezug im Jahr 2018 für Kfz mit CO2-Ausstoß von maximal 124 Gramm pro Kilometer 1,5 Prozent der Anschaffungskosten (max. 720 Euro) bzw. mit CO2-Ausstoß von mehr als 124 Gramm pro Kilometer zwei Prozent der Anschaffungskosten (maximal 960 Euro). Die Steuerersparnis für den Dienstnehmer kann also bis zu 480 Euro pro Monat betragen, wenn man den Grenzsteuersatz von 50 Prozent annimmt.
Auch bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA), der Kfz-Steuer und motorbezogenen Versicherungssteuer gibt es Begünstigungen. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich elektrisch oder elektrohydraulisch angetrieben werden, fallen nicht unter die NoVA-Pflicht. Hybridfahrzeuge unterliegen jedoch sehr wohl der NoVA, da sie auch über eine andere Kraftstoffquelle verfügen.
Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge sind auch von der Kfz-Steuer und motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen. Hybridfahrzeuge sind wiederum steuerpflichtig, allerdings wird nur die Leistung des Verbrennungsmotors als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Infos zu Kfz und Steuern: wko.at/wien/steuern
Quelle: Wiener Wirtschaft