Der österreichische Nationalrat hat im Oktober des Vorjahres eine teilweise Angleichung der beiden Arbeitnehmergruppen beschlossen.
Die Neuerungen werden schrittweise in Kraft treten und betreffen Änderungen der Regeln zur Entgeltfortzahlung (ab 2018) sowie der Kündigungsfristen (ab 2021).
Entgeltfortzahlung im Krankenstand
Bisher hatten Angestellte und Arbeiter bis zum fünften Dienstjahr Anspruch auf sechs Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch erhöhte sich nach fünf, 15 bzw. 25 Dienstjahren auf acht, zehn bzw. zwölf Wochen volle und jeweils vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung. Neu ist ab 1. Juli, dass die bisherigen Regelungen der Arbeiter auch für die Angestellten übernommen werden. Es gibt dann auch für Angestellte nur mehr einen Grundanspruch pro Arbeitsjahr. Allerdings kommt durch die Gesetzesänderung sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte eine neue Vergünstigung hinzu. Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich bereits im zweiten – statt wie bisher im fünften – Arbeitsjahr auf acht Wochen. Die neue Regelung für Dienstverhinderungen gilt erstmals in den Arbeitsjahren, die nach dem Stichtag 30. Juni 2018 beginnen. Beginnt beispielsweise ein neues Arbeitsjahr nach dem Stichtag im Mai, so ist die neue Regelung auf dieses Dienstverhältnis erst ab Mai 2019 anwendbar. Bis dahin ist die alte Rechtslage anzuwenden.
Angleichung bei Dienstverhinderungsgründen
Bei der Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen gibt es ab 1. Juli folgende Änderung: Bisher regeln das Angestelltengesetz für Angestellte und das ABGB (Allg. Bürgerliche Gesetzbuch) für Arbeiter die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, wenn aus wichtigen Gründen die Arbeitsleistung ausfällt, wie z.B. bei Arztbesuchen, Geburten, Behördenwegen etc. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden gesetzlichen Regelungen besteht darin, dass die Dienstverhinderungsgründe bei den Angestellten durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt werden können. Die Regelung für Arbeiter erlaubte eine Einschränkung durch Kollektivvertrag. Ab Juli gilt die Regelung aus dem Angestelltengesetz auch für Arbeiter. Auch bei ihnen können die Dienstverhinderungsgründe nicht mehr beschränkt werden.
Änderung bei Lehrlingen
Ab dem 1. Juli haben Lehrlinge einen Anspruch auf ein Krankenentgelt für acht Wochen in der Höhe der vollen Lehrlingsentschädigung und einen Folgeanspruch für vier Wochen auf Teilentgelt pro Lehrjahr.
Einvernehmliche Beendigung
Die bereits bestehende Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitgeberkündigung während des Krankenstandes wird auch auf die einvernehmliche Auflösung ausgedehnt. Bisher bestand bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus nur, wenn er den Arbeitnehmer während eines Krankenstands gekündigt, unberechtigt entlassen oder einen vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers verschuldet hatte.
Wurde das Dienstverhältnis aber einvernehmlich während eines Krankenstandes aufgelöst, verlängerte sich die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers nicht über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Ab 1. Juli gilt, dass auch bei einer einvernehmlichen Beendigung während eines laufenden Krankenstandes ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus besteht. Das Dienstverhältnis endet dann einvernehmlich mit sofortiger Wirkung, die Entgeltfortzahlung ist jedoch bis zum tatsächlichen Ende des Krankenstandes im Rahmen des noch offenen Anspruchs, weiter zu leisten.
Quelle: Wiener Wirtschaft