Erleichterungen bei kleinen Betriebsanlagen

20. Juli 2018

© Foto: Foto Weinwurm

Erleichterungen bei kleinen Betriebsanlagen

20. Juli 2018

Mit 7. Juli trat eine Novelle der Genehmigungsfreistellungsverordnung in Kraft. Sie bringt für Betriebe der Tourismus und Freizeitwirtschaft und einige andere Betriebsanlagentypen Erleichterungen.

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung befreit kleinere ungefährliche Betriebsanlagen unter gewissen Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht. Im Tourismus fielen darunter bis jetzt vor allem Bürobetriebe, wie Reisebüros oder Eventagenturen, die auch weiterhin keine Betriebsanlagengenehmigung benötigen.

Mit der Novelle, die am 7. Juli in Kraft getreten ist, wird der Anwendungsbereich erweitert.

Beherbergungsbetriebe mit maximal 30 Betten, die keine Schwimmoder Dampfbäder und dergleichen haben und nur Frühstück oder kleine Imbisse ausgeben, brauchen in Zukunft keine Betriebsanlagengenehmigung mehr. Dies unter der Voraussetzung, dass es sich um Gebäude handelt, die nur der Beherbergung oder zusätzlich zur Beherbergung keinen anderen Zwecken als den privaten Wohnzwecken des Betriebsanlageninhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Eissalons mit oder ohne Gastgärten in denen vorwiegend Speiseeis in entsprechender Zubereitungsart mit den üblichen Zutaten angeboten wird, sind auch von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Genauso wie Betriebsanlagen innerhalb von Einrichtungen wie Bahnhöfen, Flugplätzen, Häfen oder Krankenanstalten, für deren Errichtung und Betrieb eine Bewilligung erteilt worden ist. Einzelhandelsbetriebe einschließlich Lebensmittelhandel sind nunmehr mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 Quadratmetern (bisher maximal 200 Quadratmeter) freigestellt.

Weiters wurden auch kleinere Schneidereien, zahntechnische Labors und Übernahmestellen für Textilreiniger und Wäschebügler in die Genehmigungsfreistellungsverordnung aufgenommen. Eine generelle Grundvoraussetzung für die Genehmigungsfreistellung ist unter anderem, dass außerhalb der Gebäudehülle keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind.

Die Genehmigungsfreistellungsverordnung ist auch für bestehende, bereits genehmigte, Betriebsanlagen anwendbar. Damit wurde wieder eine Forderung der Wirtschaftskammer Wien erfüllt.

Weitere Informationen: Betriebsanlagenservice der Wirtschaftskammer Wien

Quelle: Wiener Wirtschaft

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