Was man als Unternehmer zum Thema Copyright im Internet wissen sollte, um die Rechte von Urhebern nicht zu verletzten.
Technisch ist es zwar sehr leicht möglich, Inhalte – wie zum Beispiel Bilder oder Texte – von fremden Websites zu übernehmen. In den meisten Fällen ist dies aber unzulässig, denn die Rechte von Urhebern entstehen automatisch mit der Schaffung des Werks. Es bedarf dazu keines Formalakts wie einer Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks „©”.Urheberrechtlich geschützt werden ganz verschiedene Arten von geistigen Leistungen, wie z.B. Literatur, Musik, Fotos, Filme, Videos aber auch Computerprogramme und Datenbanken. Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz solcher Werke ist, dass diese eigene geistige Schöpfungen ihrer Urheber sind. Dabei müssen durch freie kreative Entscheidungen deren Persönlichkeiten zum Ausdruck kommen.
Aber auch für den Fall, dass die fremden Inhalte kein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen, kann deren Übernahme rechtswidrig sein, wenn z.B. ein passender Text kopiert wird. Denn eine solche Übernahme von fremden Inhalten kann eine unbefugte Nachahmung sein und unlauteren Wettbewerb darstellen. So hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass die Übernahme von Arbeitsergebnissen eines Konkurrenten, die urheberrechtlich nicht geschützt sind, als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren ist, da man sich durch die Arbeitsersparnis einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft.
Auch ein Layout kann geschützt sein, wenn es sich nicht bloß um ein Standardlayout (z.B. einer Erstellungssoftware) handelt, ohne dass individuelle Gestaltungselemente eingesetzt werden. Daraus folgt, dass die konkrete Ausgestaltung oder wesentliche Elemente des Layouts einer bereits bestehenden Website nicht einfach übernommen werden sollten.
Der Schutz von Fotos und von abgebildeten Personen
Bei Fotos besteht nicht nur ein Schutz für urheberrechtliche Werke, sondern auch für jede andere, einfachste Art von Fotos. Bei solchen wird der Hersteller des Fotos geschützt. Im Ergebnis darf fast kein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf dem eigenen Server abgespeichert werden, um im Internet zur Verfügung gestellt zu werden. Aber auch wenn die Zustimmung vorliegt, so ist in der Regel der Name des Fotografen anzugeben.
Neben den schon erwähnten Rechten des Fotografen, ist bei der Abbildung von fremden Personen Folgendes zu beachten: Bilder von Personen dürfen ohne deren Zustimmung nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder – falls die betroffene Person verstorben ist – eines nahen Angehörigen verletzt würden. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Bild für werbliche Zwecke genutzt wird oder durch das Bild die Intimsphäre des Abgebildeten verletzt wird.
Im Einzelfall kann aber auch bereits das Fotografieren einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Unabhängig davon werden auf Fotografien von Personen in der Regel auch personenbezogene Daten wiedergegebenen. Daher sind datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten und muss diese „Datenverarbeitung” auch rechtmäßig sein. Hierbei ist künftig auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU) zum Thema Bildverarbeitung zu beachten. Im Zweifel ist eine Einwilligung der abgebildeten Personen sinnvoll. Weiters ist zu beachten: Auf einer Fotografie können auch andere Werke abgebildet sein. Dies stellt eine Vervielfältigung dieser anderen Werke dar und wäre daher nur mit der Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.
Welche Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung haben?
Auch wenn in der Praxis zahlreiche Verstöße folgenlos bleiben, so ist doch eine Klage jederzeit möglich. Der Rechtsinhaber, also der Urheber eines Werks oder eine Person, der der Urheber die Verwertungsrechte eingeräumt hat, hat das Recht zu entscheiden, ob er die Verwendung seines Werkes erlaubt oder nicht. Wenn er die Verwendung nicht genehmigt hat und das Gesetz keine besondere Regelung, wie z.B. die freie Werknutzung, vorsieht, kann der Urheber bzw. der Rechtsinhaber dies untersagen und Schadenersatz fordern.
Sind Links erlaubt?
Links sind zulässig, wenn die verlinkten urheberrechtlich geschützten Werke nicht einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden. Wurden die Inhalte mit der Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt, ist dies zulässig. Umgekehrt, wenn die Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber ins Netz gestellt wurden, ist die Verlinkung unzulässig. Dies ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der EU insbesondere dann der Fall, wenn der Linksetzer die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der verlinkten Website kannte oder kennen musste. Unzulässig sind aber auch Links, durch die mit technischen Maßnahmen geschützte Inhalte zugänglich werden wie z.B. die Inhalte einer entgeltlichen Website, bei der man sich einloggen muss – hier wird ein neues Publikum erschlossen.
Unwesentlich aus urheberrechtlicher Sicht ist die konkrete Art der Zugänglichmachung, also ob ein Link auf die Homepage oder auf die dahinter liegenden Webpages verweist oder ob fremde Inhalte mittels Framing oder Inline Linking dargestellt werden.
Ganz allgemein kann eine Verlinkung auf eine Website grundsätzlich verboten sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt – z.B. eine Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung oder Verleumdung oder durch eine Verlinkung der Eindruck einer unerwünschten Nahebeziehung zwischen zwei Betreibern von Websites erweckt wird.
Quelle: Wiener Wirtschaft