Im Jahr 2015 wurde die insgesamt zweite Genehmigungsfreistellungsverordnung erlassen und damit ein erster Schritt gesetzt, mit dem ungefährliche Betriebsanlagen von der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht ausgenommen wurden.
Angesichts der positiven Erfahrungen der Praxis mit dieser Genehmigungsfreistellung – fast 3.000 Betriebsanlagenverfahren pro Jahr weniger – soll nun die Genehmigungs-freistellungsverordnung um neue Betriebsanlagenarten und Anwendungsbereiche erweitert werden.
So sollen Beherbergungsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 Quadratmetern und höchstens 30 Gästebetten genehmigungsfrei gestellt werden. Bei Betriebsanlagen zur elektronischen Datenverarbeitung (Rechenzentren), Betriebsanlagen, die innerhalb einer Eisenbahnanlage (Bahnhof), eines Flugplatzes, Hafens oder einer Krankenanstalt liegen und Betriebsanlagen von einzelnen Gewerbetreibenden mit einer Betriebsfläche von bis zu 400 Quadratmetern, die innerhalb einer genehmigten Gesamtanlage liegen, soll ebenfalls keine Genehmigung mehr notwendig sein.
Dadurch profitieren 18.000 Unternehmen und es könnten damit jährlich bis zu 1.000 Genehmigungsverfahren entfallen.
Stärkung des Dienstleistungsgedankens bei Behörden – „Beraten statt Strafen“
In Zukunft bei Behörden der Dienstleistungsgedanke für den Wirtschafts- und Industriestandort Österreich stärker in den Fokus gerückt werden. Um dies zu erreichen braucht es einen Paradigmenwechsel.
Der gesetzliche Grundsatz „Beraten statt Strafen“ hat bereits Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die inhaltliche Ausgestaltung komplex und wenig praktikabel ist. Das muss sich ändern. „Beraten statt Strafen“ soll bis zum Beginn des 3. Quartals 2018 adaptiert werden und im Anlagenrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Umweltrecht etc. Eingang finden.
Reduktion des Kumulationsprinzips – eine Strafe statt Mehrfachbestrafung
Das Kumulationsprinzip hat in einigen Anwendungsfällen in der Vergangenheit zu ungewünschten Mehrfachbestrafungen geführt. Aus diesem Grund soll dieses Prinzip grundlegend überarbeitet und an nicht erwünschten Stellen abgeschafft werden. Die Entschärfung von Mehrfachstrafen für ein und dasselbe Vergehen (zum Beispiel fehlende Kleber für Raucherlokale) wird den Unternehmern künftig viel Ärger und Geld sparen.
Eingrenzung des „Beauftragtendschungels“
Die österreichische Rechtsordnung kennt in Bezug auf Wirtschaftsbetriebe 76 unterschiedliche Beauftragte. Beispiele dafür sind der Abfallbeauftragte, der Beauftragte für Abwasserreinigungsanlagen, der Beauftragte für biologische Sicherheit, der Hygienebeauftragte usw.
Teilweise sind diese Beauftragten in Unternehmen freiwillig zu bestellen, teilweise verpflichtend, wobei das Ausmaß an Aufgaben und Pflichten sehr unterschiedlich ist. Bis Jahresende sollen alle bundesgesetzlichen Vorschriften bezüglich Beauftragten in Wirtschaftsbetrieben aufgehoben werden, sofern es nicht eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Beibehaltung des jeweiligen Beauftragten gibt.