Änderungen von Betriebsanlagen: Genehmigungspflichtig oder nicht?

11. Juni 2018

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Änderungen von Betriebsanlagen: Genehmigungspflichtig oder nicht?

11. Juni 2018

Einige der Änderungen bereits genehmigter Anlagen sind genehmigungspflichtig, bei anderen genügt es, die Änderung der Behörde anzuzeigen. Die Gewerbeordnungsnovelle 2017 brachte einige Erleichterungen, sodass für manche Anlagen keine Anzeigepflicht mehr besteht.

Wie bei der Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Anlage, so ist auch bei wesentlichen Änderungen einer solchen bestehenden Anlage ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nötig, andernfalls drohen Verwaltungsstrafen. Im Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Erstgenehmigung.

Novelle bringt Erleichterung durch weniger Bürokratie

Mit der Gewerberechtsnovelle 2017 wurde die Anzeigepflicht für emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und für den gleichartigen Maschinentausch (§ 81 Absatz 2 Z 5, 9 und 11 GewO) beseitigt. Diese Änderungen können daher künftig ohne Anzeige- und Genehmigungspflicht erfolgen.

Ein Betrieb muss z.B. sein Public Viewing nicht mehr der Behörde anzeigen, ebenso wenig emissionsneutrale Änderungen und den Maschinentausch. Beim Maschinentausch entfällt zudem die Notwendigkeit, ausgetauschte Geräte für Kontrollen aufzubewahren, diese können unmittelbar entsorgt oder verkauft werden. Eine betriebsinterne Dokumentation der vorgenommenen Änderungen ist anzuraten. Hier sind die Voraussetzungen für die Emissionsneutralität (Vergleich der (Gesamt)-Emissionen der Anlage vor der Änderung zu den Emissionen nach der Änderung) und den Maschinentausch (Nachweis der Gleichartigkeit im Sinne eines „eins zu eins“ Tauschs) darzulegen.

Weiterhin möglich ist die Anzeige für Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn (Immissionsneutralität) nicht nachteilig beeinflussen (§ 81 Abs 2 Z 7 GewO). Hier sind auch Auflagenvorschreibungen möglich.

Für manche Änderungen besteht nur eine Anzeigepflicht

Bei nachbarneutralen Änderungen sind diese der Behörde im Vorhinein anzuzeigen. Dabei handelt es sich um Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Behörde hat, die Anzeige innerhalb von zwei Monaten mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Dieser Weg hat drei Vorteile:

  • Es ist kein eigenes Änderungsgenehmigungsverfahren nötig.
  • Die Nachbarbeteiligung entfällt.
  • Die Entscheidungsfrist für die Behörden verkürzt sich von vier auf zwei Monate.

Achtung: Sonstige Bewilligungen (zum Beispiel: Baurecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht) werden durch das Anzeigeverfahren nicht ersetzt.

Quelle: Wiener Wirtschaft

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